BGH,
Beschl. v. 25.3.2009 - 5 StR 7/09
5 StR 7/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 18. September 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im
Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen
Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gegen ihn die
Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, die nur zum Maßregelausspruch Erfolg
hat; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte seine 1997
geborene Stiefschwester sowie in zwei Fällen zudem seine 2002
geborene Nichte. Er fasste die Mädchen an ihren unbekleideten
Genitalbereich, ließ sich von ihnen an sein Glied fassen,
berührte damit ihren Anus und forderte
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sie zu sexuellen Posen auf. Darüber hinaus veranlasste er
seine Stiefschwester, bei ihm den Oralverkehr auszuüben,
führte einen Kunstpenis sowie sein Glied in ihre Scheide und
einen Finger in ihren Anus ein. Er ließ jedoch von weiterem
Tun ab, wenn das Mädchen Schmerzen oder Unwillen
äußerte. Das Geschehen fotografierte oder filmte er.
2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung, die das Landgericht auf
§ 66 Abs. 2 und 3 Satz 2 StGB gestützt hat, ist im
Urteil nicht ausreichend begründet und kann daher nicht
bestehen bleiben.
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Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es
sich bei seiner Entscheidung maßgebend von statistischen
Erkenntnissen hat leiten lassen, wonach bei Tätern mit
pädophilen Neigungen generell „extrem hohe
Rückfallquoten von mehr als 50 Prozent“ anzunehmen
seien. Rein statistische Grundlagen tragen die Unterbringungsanordnung
- zumal gegen einen nicht vorbestraften Angeklagten - jedoch nicht
(vgl. hierzu BVerfGE 109, 190, 242; BVerfG NStZ 2007, 87, 88; BGHSt 50,
121, 130 f.; BGH StV 2008, 300; BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 4
StR 452/07).
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Auch die daran anknüpfende Erwägung, die Prognose
werde „verheerend schlecht“, weil der Angeklagte
nicht nur pädophile Neigungen aufweise, sondern
darüber hinaus begründete Hinweise auf
sadomasochistische und sodomitische Störungen
vorlägen, entspringt ersichtlich generellen Erfahrungswerten.
Hingegen ist nicht hinreichend schlüssig dargelegt, weshalb
diese Neigungen gerade beim Angeklagten die erforderliche hohe
Wahrscheinlichkeit in Bezug auf weitere Missbrauchstaten
begründen. Dies versteht sich vorliegend auch nicht von
selbst. Denn die genannten Neigungen des Angeklagten haben sich bislang
lediglich im Konsum einschlägiger kinderpornographischer
Inhalte, nicht aber in den ihm vorgeworfenen Missbrauchstaten
niedergeschlagen. Auch hat der Angeklagte die weitere
Tatausführung bei Schmerz- oder
Abwehräußerungen der Geschädigten jeweils
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sofort abgebrochen. Das Landgericht hätte sich mit diesen
Umständen im Detail auseinandersetzen müssen.
Soweit das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen
die „außerordentlich ungünstige
Prognose“ dadurch weiter verschlechtert sieht, dass der
Angeklagte „keine“ Empathiefähigkeit
zeige, ist dies angesichts des Tatgeschehens, aber auch des Vor- und
Nachtatverhaltens für den sozial integriert lebenden
Angeklagten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar.
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3. Der Senat schließt nicht aus, dass das neue Tatgericht zu
Feststellungen gelangt, die die Annahme des Hangs und der
Gefährlichkeit des Angeklagten tragen. Gegebenenfalls wird es
sich im Rahmen der Ermessensausübung mit den Wirkungen des
langjährigen Strafvollzugs und möglicher Therapien
auf den bisher noch nicht bestraften Angeklagten eingehend
auseinanderzusetzen haben (vgl. BGH NStZ 1996, 331; 2004, 438). Seine
Wertung wird es dabei anhand individueller Kriterien unter
Berücksichtigung der Therapiebereitschaft, ihres
Ausmaßes (vgl. UA S. 73) und der Erfolgsaussicht der Therapie
zu begründen haben.
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