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BGH, Beschluss vom 25. März 2009 - 5 StR 86/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.3.2009 - 5 StR 86/09
5 StR 86/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Oktober 2008 nach § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge einen Teilerfolg. Während der Schuldspruch Bestand hat, gilt dies nicht für den vom Landgericht getroffenen Rechtsfolgenausspruch.
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1. Schon die Strafrahmenbestimmung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer nimmt bei der Wahl des Strafrahmens nach § 227 Abs. 1 oder 2 StGB eine „summarische Prüfung und Abwägung“ vor (UA S. 29). Das ist rechtsfehlerhaft. Die Prüfung der Anwendung des Sonderstrafrahmens erfordert eine Gesamtabwägung, bei der alle
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relevanten Strafzumessungstatsachen heranzuziehen sind (vgl. etwa Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 488 f.). Bereits bei der Strafrahmenwahl wäre namentlich zu bedenken gewesen, dass das Opfer an der Entstehung der Schlägerei maßgebend beteiligt war und dem Angeklagten den ersten heftigen Faustschlag versetzte. Ferner kommt dem Umstand entscheidendes Gewicht zu, dass der Eintritt des Todes eine ungewöhnlich späte Folge nach einem eher untypischen Krankheitsverlauf darstellt, der maßgeblich durch das Verhalten des Opfers wegen des verspäteten abermaligen Aufsuchens des Krankenhauses mitverursacht worden ist (hierzu auch UA S. 30). Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 227 Abs. 2 StGB liegt bei dieser Sachverhaltsgestaltung auf der Hand.
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2. Die Strafkammer hat keinerlei Feststellungen zu den Trinkgewohnheiten des Angeklagten getroffen. Dies wäre jedoch zwingend erforderlich gewesen. Mindestens den im Urteil unter Nr. 11 und 12 mitgeteilten Vorverurteilungen liegen Körperverletzungsdelikte zugrunde, die der Angeklagte unter erheblichem Alkoholeinfluss begangen hat; das Amtsgericht Zehdenick vermochte dabei in seinem Urteil vom 28. Februar 2000 die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen (UA S. 5 f.). Der Angeklagte scheint dem Alkohol auch gegenwärtig in erheblichem Maße zuzusprechen. Denn das Landgericht rechnet ihn „dem Trinkermilieu Zehdenicks“ zu; ferner lastet es ihm „notorische Neigungen … zu Gewalttätigkeiten“ an (UA S. 21). Auch bei der ihm vorgeworfenen Tat stand er unter Alkoholeinfluss. Hinzu kommt, dass er nach den Feststellungen „in einen affektiv geladenen Zustand geraten war“, woraus die Strafkammer schließt, dass „seine Steuerungsfähigkeit … für einige Sekunden erheblich vermindert war“ (UA S. 29).
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen prüfen müssen (Fischer, StGB 56. Aufl. § 20 Rdn. 60). Das Gleiche gilt für die Voraussetzungen einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB
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(§ 246a Satz 2 StPO). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, würde die Anordnung der Unterbringung nicht hindern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).
Sofern das neue Tatgericht die Voraussetzungen des § 21 StGB bejahen sollte, wird in Bezug auf eine etwaige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB von besonderer Bedeutung sein, dass der Angeklagte wegen der Begehung von Aggressionsdelikten unter Alkoholeinfluss massiv vorbestraft ist (unter Nr. 11 und 12 mitgeteilte Vorverurteilungen). Dies kann, zumal unter den hier gegebenen Umständen, einer Strafrahmenmilderung entgegenstehen (BGHSt 49, 239, 241 ff.; Fischer aaO § 21 Rdn. 25b).
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