BGH,
Beschl. v. 25.5.2005 - 2 ARs 143/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 143/05
2 AR 65/05
vom
25.5.2005
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 5 VRs 102 Js 4427/00 Staatsanwaltschaft Aschaffenburg
Az.: 4 Ls 102 Js 4427/00 Amtsgericht Aschaffenburg
Az.: 3774 Js 2336/02 Staatsanwaltschaft Hannover
Az.: 86 StVK 36/04 Landgericht Hannover
Az.: StVK M 2526/04 821 b) Bew - StVK M 2444/04 (21 b) - StVK M 4055/04
(21 b) Landgericht Bielefeld
Az.: 5 AR 18/2005 Generalstaatsanwaltschaft Bamberg
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
am 25.05.2005 gemäß § 14 StPO beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den
Widerruf der mit Urteil
des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2000 bewilligten
Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Hannover.
Gründe:
Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom
6. Juni 2000 zu einer zur Bewährung ausgesetzten
Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Dezember 2002,
rechtskräftig seit dem 23. Mai 2003, ist der Verurteilte zu
einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
verurteilt
worden. Die Unterbringung nach § 64 StGB wurde seit dem 22.
August 2003 in
der W. Klinik vollzogen. Die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Bielefeld, die die
Bewährungsüberwachung für die
Bewährung aus dem Urteil des Amtsgericht Aschaffenburg
übernommen hatte,
hat den Verurteilten durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 aus
der Unterbringung
entlassen. Eine Entscheidung über den von der
Staatsanwaltschaft
Aschaffenburg beantragten Widerruf der Bewährung, den sie
zuvor zurückgestellt
hatte, hat sie nicht getroffen, sondern das Verfahren insoweit an die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover abgegeben. Die
Strafvoll-
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streckungskammer des Landgerichts Hannover hat sich durch
Beschluß vom
17.01.2005 für unzuständig erklärt.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat die Akten
über die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg vorgelegt zur
Herbeiführung einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
Zuständigkeit für den Bewährungswiderruf.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Hannover.
Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Hannover am
23. Mai 2003 ging die Untersuchungshaft des in der
Justizvollzugsanstalt Hannover
einsitzenden Verurteilten ohne weiteres in Strafhaft über.
Damit wurde
die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover für
die Entscheidung
der Widerrufsfrage zuständig. Daran ändert es nichts,
daß der Verurteilte
im August 2003 zur Vollstreckung der Maßregel nach §
64 StGB in einer Entziehungsanstalt
untergebracht wurde, die in dem Bezirk des Landgerichts Bielefeld
liegt. Damit ging zwar die allgemeine Zuständigkeit
für Nachtragsentscheidungen
auf die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld
über, nicht aber die Zuständigkeit für die
Widerrufsfrage. Denn die Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Hannover war mit dieser Frage vorher
befaßt und hatte darüber nicht
abschließend befunden. Ein Befaßtsein im
Rechtssinne liegt vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine
Entscheidung
rechtfertigen können. Dies war hier jedenfalls im Juli 2003
der Fall, weil
zu diesem Zeitpunkt das rechtskräftige Urteil des Landgerichts
Hannover zum
Bewährungsheft gegeben wurde. Dabei ist es unerheblich,
daß das Bewäh-
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rungsheft nicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover
vorlag.
Für das Befaßtsein der Strafvollstreckungskammer
genügt es, daß die Unterlagen
bei einem Gericht eingehen, das für die Entscheidung
zuständig sein
kann (BGHR StPO § 462 a Befaßtsein 8). Unerheblich
ist auch, daß die
Staatsanwaltschaft erst den Widerrufsantrag gestellt hat, als sich der
Verurteilte
in der W. Klinik befand, da die Widerrufsfrage von
Amts wegen zu prüfen ist.
Bode Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |