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BGH, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 StR 315/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.11.2004 - 2 StR 315/04
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 315/04
vom
25. November 2004
in der Strafsache
gegen

1.
2.

 
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
           in nicht ger inger Menge
 
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Der  2. Strafsenat des  Bundesgerichtshofs  hat  in der Sitzung vom 25.  Novem-
ber  2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan
und die Richter am Bundesger ichtshof
Dr. Detter,
Dr. Bode,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
Roggenbuck,
Bundesanwalt  
     als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt                                  für den Angeklagten F.           
     als Verteidiger,
Justizangestellte  
     als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
 
für Recht erkannt:
 
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1.  Die  Revision  der   Staatsanwaltschaft  gegen  das  Urteil  des
Landgerichts Aachen vom 3. Februar 2004 wird verworfen.

2. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-
schaft und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tr agen.

 

 Von Rechts wegen

 

 Gründe:

 

Das Landgericht hat die Angeklagten K.        und F.         wegen banden-
mäßigen  Handeltreibens  mit  Betäubungsmitteln  in  nicht  geringer   Menge  in
sechs  Fällen  jeweils  unter  Einbeziehung  von  Strafen  aus  einem  Ur teil  des
Landgerichts  Aachen  vom  8. April  2003  zu  Gesamtfreiheitsstrafen  von  zehn
Jahr en  und  neun Monaten  (K.               )  sowie  acht  Jahren  und  sechs  Monaten
(F.                )  verurteilt.  Den  in  diesem  Urteil  angeordneten Wertersatzverfall  in
Höhe von 25.400,00 €                           (K.       ) und 24.850,00 €                                                          (F.       ) hat es aufrechterhal-
ten,  einen  weiteren  Wertersatzverfall  aber  mit  folgender  Begründung  abge-
lehnt:
  "Wegen  der  vorliegend  in  Rede  stehenden  Taten  hat  die Kammer  von
der  Anordnung eines weiteren Ersatzverfalles auf Grundlage des § 73 c Abs. 1
Satz  2  Var.  1  StGB  abgesehen. Die Kammer  hat nicht festzustellen  ver mocht,
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daß,  nachdem  ihre  jeweiligen  mit  Hypotheken  belasteten  Wohnhäuser  auf-
grund  der  Inhaftier ung verkauft  werden  müssen  und  im Urteil vom 08.04.2003
ber eits  ein  Wertersatzverfall  in  Höhe  von  25.400,00  €                                                                        (K .              )  bzw.:
24.850,00 €              (F.         ) angeordnet worden ist, noch  Vermögen vorhanden sind,
in  denen  sich  ein  Gegenwert  des  aus  den  hier  begangenen  Taten  Erlangten
wieder finden könnte.  Die  erhaltenen  Gelder  sind von ihnen  weitgehend, auch
im Rahmen  ihrer  üblichen  Lebensführung, verbraucht worden,  ohne daß  des-
wegen  ein  besonders  luxuriöses  Leben  geführt  oder  Unternehmungen  finan-
ziert  worden  wären,  die  sonst nicht möglich gewesen  wären.  Vor  diesem  Hin-
tergrund  erscheint  es  als  unangemessene  Härte,  Wertersatzverfall  in  voller
Höhe  aller  im  Rahmen  der  Betäubungsmittelgeschäfte  durch  ihre  Hände  ge-
gangener  Geldbeträge  festzusetzen:  Der  bereits  im  einbezogenen Urteil  fest-
gesetzte Wertersatzverfall ist ausreichend und angemessen."
 Die  auf  die  Sachrüge  gestützte  Revision  der  Staatsanwaltschaft  richtet
sich gegen das Absehen von einer  weiteren Verfallanordnung.
 Die Revision ist unbegründet.
 Zwar  ist  die Anordnung  des  Verfalls obligatorisch,  wenn dessen  rechtli-
che  Voraussetzungen  vorliegen  (BGHSt  47,  369,  370  f.).  Eine  Ausnahme
kommt aber in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 73 c StGB gegeben
sind. Diese Regelung er öffnet in  § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB für den Fall,
daß der  Wert des Erlangten im Vermögen des Betr offenen ganz oder teilweise
nicht mehr vorhanden ist, die Möglichkeit, nach pflichtgemäßen Ermessen von
einer  Verfallsanordnung  abzusehen  ( BGHSt  48,  40,  41).  Eine  solche  Ermes-
sensentscheidung  r ichtet  sich  nach  den  Umständen  des  Einzelfalles,  insbe-
sondere  den  Gründen,  die  zu  einem  etwaigen  Wegfall  der  Bereicherung
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der e  den  Gründen,  die  zu  einem  etwaigen  Wegfall  der   Bereicherung  geführt
haben (vgl.  BGHSt  33,  37, 40).  Die  Entscheidung ist dabei in erster Linie  Sa-
che  des  Tatrichters  (BGH wistra  2003,  424  ff.;  BGH,  Urt.  vom 14.  September
2004 - 1 StR 202/04).
Das Landgericht hat  hier in rechtlich nicht beanstandender  Weise nach
§ 73 c Abs.1 Satz 2 Alt. 1 StGB von einer Verfallanordnung abgesehen. Für die
Anwendbarkeit  dieser  Ermessensvorschrift  kommt  es  zunächst  darauf  an,  ob
der  Wert des Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Die
entsprechende  Beurteilung  setzt  die  Feststellung  der  Vermögensverhältnisse
des Angeklagten voraus (BGH StraFo 2003, 283). Insoweit hat das Landgericht
rechtsfehlerfrei  festgestellt,  daß  sich  keine  aus  den  Taten  erlangten  Vermö-
gensvorteile noch bei  den  Angeklagten befinden.  Soweit die Revision geltend
macht,  dies  sei  nicht  zutreffend  und  auf  eine  im  Ermittlungsverfahren  gegen
den Angeklagten  K.      ergangene Ar restanordnung, auf Grund derer noch ein
Betrag von 37.100,00 €                            hinterlegt sei, abstellt, ist di eses Vorbringen im Revisi-
onsverfahren unbeachtlich. Das Urteil enthält dazu keine Feststellungen, erfor-
der lich  wäre  deshalb  die  Erhebung  einer  Verfahrensrüge  (z.  B.  eine  Aufklä-
rungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO) gewesen; dies ist jedoch nicht geschehen.
Bei  der  gebotenen  Ermessensentscheidung  (vgl.  dazu  BGH  NStZ  2001,  42;
Urteil des  Senats vom 5. Dezember  2001  - 2 StR 410/01) hat die Str afkammer
zu Recht vor allem darauf abgestellt,  daß es sich bei  dem vorliegenden  Straf-
verfahren nur um einen Teilkomplex bereits abgeur teilter  Taten handelt und im
vorangegangenen  Verfahren  bereits  eine  umfassende  Verfallanordnung  er-
gangen  ist,  die  nach  Ansicht  des  Landgerichts  für  die  Abschöpfung  des
unr echtmäßig erlangten  Vermögenszuwachses, was die §§ 73 ff. StGB bezwe-
cken  (vgl.  BGHSt  31,  145,  146),  ausreichend  ist.  Damit  hat  die
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(vgl. BGHSt 31, 145, 146),  ausreichend ist. Damit hat die Schwurgerichtskam-
mer  zutreffend bei ihrer Entscheidung  berücksichtigt,  daß in  Fällen, bei denen
eine  nachträgliche  Gesamtstrafe  nach  §  55  StGB  zu  bilden  ist  und  auch  im
neuen  Verfahr en  eine  (weitere)  Verfallanordnung  in  Betracht  kommt,  darüber
grundsätzlich  durch  den  neuen  Gesamtstrafenrichter  einheitlich  neu  zu  ent-
scheiden ist. Dieser hat sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatr ichters
zu  stellen.  Denn der Angeklagte soll  durch die Entscheidung  nach  § 55  StGB
so gestellt werden, als wenn über  alle einzubeziehenden Straftaten gleichzeitig
befunden  worden wäre; er darf deshalb dadurch, daß seine Taten in verschie-
denen  Verfahren  abgeurteilt  werden,  nicht  benachteiligt,  soll  dadurch  aber
auch  nicht  bevorzugt werden. Dies  wird regelmäßig dazu führen, daß  der auf-
grund  einheitlicher  Anordnung  im  neuen  Urteil  festzusetzende  Verfallsbetrag
nicht  niedriger  ausfallen  darf  als  in  der  früheren  Entscheidung  (BGHR  StGB
§ 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7). Dagegen hat das Landgericht nicht verstoßen.
Die  Begründung  selbst  läßt  nicht  besorgen,  daß  eine  weitere  Verfallsanor d-
nung  nur  deshalb  unter blieben  ist,  um  dem  Verurteilten  kriminell  erworbene
und noch vorhandene Vermögenswerte zu erhalten (vgl. BGH NStZ 1995, 495;
NStZ-RR 2000, 365). Vielmehr sieht  die Strafkammer den  bereits  im  einbezo-
genen Urteil festgesetzten Wertersatzverfall als ausreichend und angemessen
an. Einen  Ermessensfehler  ver mag der Senat  in  dieser Entscheidung  nicht  zu
erkennen.
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  Soweit  das  Landgericht  zur  Begr ündung  seiner  Entscheidung  auch  auf
eine unangemessene Härte auf  Seiten der  Angeklagten abstellt, hält es mögli-
cher weise auch die Voraussetzungen des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB für  gege-
ben. Ob  diese zutr effend  ist,  kann  der Senat offen lassen, denn die Entschei-
dung des Landgerichts ist bereits durch  § 73  c Abs. 1 Satz  2  1. Alt. StGB  ge-
rechtfertigt.
Rissing-van Saan                                       Detter                                        Bode

                                Otten                                            Roggenbuck



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