BGH,
Beschl. v. 25.11.2008 - 3 StR 404/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 404/08
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.
a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3.
auf dessen Antrag - am 25. November 2008 gemäß
§ 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach vom 28.
April 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Februar 2008 als
unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht
Fällen unter Einbeziehung des Ur-
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teils des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. September 2006
zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Beschluss des Landgerichts vom 28. April 2008, mit dem es die
Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig - weil nicht innerhalb der Frist des
§ 345 Abs. 1 StPO begründet - verworfen hatte, war
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
aufzuheben.
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2. Die im Revisionsantrag enthaltene Rüge der Verletzung
formellen Rechts ist - da nicht ausgeführt -
gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
unzulässig.
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3. Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine
Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, führt
jedoch zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
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Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten auch aufgrund
seiner Betäubungsmittelabhängigkeit und um seinen
eigenen Drogenkonsum finanzieren zu können. Nach seiner
Haftentlassung im Januar 2008 nahm er Kontakt zur Drogenberatung auf.
Unter diesen Umständen musste das Landgericht die
Voraussetzungen der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt prüfen (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB
§ 64 Abs. 1 Hang 4 und 5; BGH NStZ 2005, 210). Die stattdessen
erteilte Zustimmung zu einer etwaigen Therapie nach § 35 BtMG
machte dies nicht entbehrlich, da § 64 StGB den
vollstreckungsrechtlichen Sonderregelungen des
Betäubungsmittelgesetzes vorgeht (BGH NStZ-RR 2003, 12; StraFo
2004, 359); hieran hat sich durch die Neufassung des § 64 StGB
durch das Gesetz vom 16. Juli 2007 im Grundsatz nichts
geändert (BGH StV 2008, 405, 406; Beschl. vom 27. Juni 2008
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- 3 StR 212/08 - Rdn. 9). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt
hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt
37, 5). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das
Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Da nicht auszuschließen ist, dass der neue Tatrichter
für den Fall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt gemäß § 5 Abs.
3 JGG, der dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender
Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung trägt (BGHSt
39, 92, 95 f.), von der zusätzlichen Verhängung einer
Jugendstrafe absieht (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2;
Beschl. vom 4. März 2008 - 3 StR 30/08; Eisenberg,
Jugendgerichtsgesetz 13. Aufl. § 5 Rdn. 28) oder eine
niedrigere Strafe verhängt, war auch die einheitliche
Jugendstrafe aufzuheben.
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Ergänzend wird für die erneute
Rechtsfolgenfestsetzung darauf hingewiesen, dass in eine neue
Entscheidung nicht nur das Urteil des Amtsgerichts
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Mönchengladbach vom 19. September 2006 (Az.: 127 Ls 762 Js
788/05), sondern auch das Urteil des Amtsgerichts
MönchengladbachRheydt vom 22. März 2006 (Az.: 14 Ds
601 Js 1828/05) einzubeziehen und dies in der Urteilsformel
entsprechend zu kennzeichnen ist (s. Eisenberg aaO § 31 Rdn.
38, § 54 Rdn. 20 m. w. N.). Dies gilt unabhängig von
der Frage, ob neben der etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt von der Verhängung einer Jugendstrafe
abgesehen wird oder nicht.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |