BGH,
Beschl. v. 25.11.2008 - 3 StR 484/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 484/08
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 25. November 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 29. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben. Die
zugehörigen Feststellungen bleiben bestehen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen,
an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Die
Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum
Strafausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die
Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 213 2.
Alt. StGB abgelehnt. Die Tatsache, dass der Angeklagte nach der Tat
versucht habe, Hilfe zu holen, als er davon ausging, sein Sohn sei noch
zu retten, diese Bemühungen dann aber abgebrochen habe,
führe nicht dazu, dass der Strafrahmen des § 212 StGB
unangemessen wäre. Diese Begründung - andere
Umstände hat
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das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erörtert -
trägt nicht die Ablehnung eines minder schweren Falles. Nach
ständiger Rechtsprechung kommt es bei Annahme oder Ablehnung
eines minder schweren Falles auf eine Gesamtbewertung aller
Umstände an (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 213 Rdn.
12 m. w. N.). Die Strafkammer hätte deshalb in ihre
Erwägungen einbeziehen und erörtern müssen,
dass der Angeklagte bei der Tat auch in seiner
Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war und dass zudem
zahlreiche, auf UA S. 18, 19 aufgeführte Gründe seine
Schuld mindern. Eine entsprechende Erörterung war hier vor
allem schon deshalb geboten, weil das Landgericht bei der
Strafzumessung im engeren Sinne allein strafmildernde Gesichtspunkte,
hingegen keine strafschärfende Umstände
angeführt hat. Zur Prüfungsreihenfolge in
Fällen, in denen ein sonstiger minder schwerer Fall in
Betracht kommt, weil neben einem gesetzlich vertypten Milderungsgrund
weitere Milderungsgründe vorliegen, verweist der Senat auf
Fischer aaO Rdn. 18, 19.
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Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und
Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die zugrunde
liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist
nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie
den bisherigen nicht widersprechen.
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Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer |