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BGH, Beschluss vom 25. November 2008 - 4 StR 500/08


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.11.2008 - 4 StR 500/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 500/08
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25. November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Juli 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Untreue entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in 34 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer hiergegen eingelegten Revision rügt die Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Angeklagte in den Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe jeweils neben einem Betrug tateinheitlich auch einer Untreue schuldig gemacht habe. Betrug und Untreue können nur dann tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter bereits bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zu dem Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden stand (vgl. BGHSt 8, 254, 260; BGH GA 1971, 83, 84; vgl. auch Fischer StGB 55. Aufl. § 266 Rdn. 87).
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Ein solches Treueverhältnis ist, auch wenn es sich bei den Geschädigten um enge Freunde oder langjährige Bekannte der Angeklagten handelte, durch die getroffenen Feststellungen nicht belegt. Der Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab.
Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den Strafausspruch, auch wenn das Landgericht die Einzelstrafen für die Fälle II 1 bis 34 der Vorschrift des § 266 Abs. 1 StGB entnommen hat. § 263 Abs. 1 StGB und § 266 Abs. 1 StGB haben den selben Strafrahmen; die fehlerhafte Annahme zweier tateinheitlich begangener Straftatbestände ist nicht zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt worden. Dass das Landgericht kein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten angenommen und daher nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB angewendet hat, beschwert die Angeklagte nicht.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer



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