BGH,
Beschl. v. 25.11.2008 - 4 StR 500/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 500/08
vom
25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 25.
November 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold
vom 7. Juli 2008 wird mit der Maßgabe verworfen, dass in den
Fällen II 1 bis 34 der Urteilsgründe die Verurteilung
wegen tateinheitlich begangener Untreue entfällt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit
Untreue in 34 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihrer
hiergegen eingelegten Revision rügt die Angeklagte die
Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der
aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des
Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die
Angeklagte in den Fällen II 1 bis 34 der
Urteilsgründe jeweils neben einem Betrug tateinheitlich auch
einer Untreue schuldig gemacht habe. Betrug und Untreue können
nur dann tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter
bereits bei Vornahme der Täuschung in einem
Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB zu dem
Getäuschten oder zu dem zu Schädigenden stand (vgl.
BGHSt 8, 254, 260; BGH GA 1971, 83, 84; vgl. auch Fischer StGB 55.
Aufl. § 266 Rdn. 87).
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Ein solches Treueverhältnis ist, auch wenn es sich bei den
Geschädigten um enge Freunde oder langjährige
Bekannte der Angeklagten handelte, durch die getroffenen Feststellungen
nicht belegt. Der Senat ändert daher den Schuldspruch
entsprechend ab.
Die Änderung des Schuldspruchs hat keine Auswirkungen auf den
Strafausspruch, auch wenn das Landgericht die Einzelstrafen
für die Fälle II 1 bis 34 der Vorschrift des
§ 266 Abs. 1 StGB entnommen hat. § 263 Abs. 1 StGB
und § 266 Abs. 1 StGB haben den selben Strafrahmen; die
fehlerhafte Annahme zweier tateinheitlich begangener
Straftatbestände ist nicht zum Nachteil der Angeklagten
berücksichtigt worden. Dass das Landgericht kein
gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten angenommen
und daher nicht den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB
angewendet hat, beschwert die Angeklagte nicht.
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Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Mutzbauer |