BGH,
Beschl. v. 25.11.2008 - 5 StR 491/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 11. April 2008 gemäß § 349 Abs.
4 StPO mit den Feststellungen, soweit es die Tat vom 31. Juli 2007
(Fall 1 der Urteilsgründe) zum Gegenstand hat, und im
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitergehende
Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - im Zustand erheblich
verminderter Schuldfähigkeit begangenen - (besonders) schweren
Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und vorsätzlichem unerlaubtem
Führen einer Waffe (Fall 1) sowie wegen unerlaubten Besitzes
von Munition (Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Falls 1
der Urteilsgründe (Tat vom 31. Juli 2007) und damit auch
hinsichtlich der Gesamtstrafe mit der Sachrüge Erfolg. Im
Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
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I.
1. Das Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom 31. Juli 2007 folgende
Feststellungen getroffen:
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Der 43-jährige Angeklagte, bei dem eine deutliche
intellektuelle Einschränkung (IQ zwischen 58 bis 63) und
Hinweise auf eine organisch bedingte Hirnleistungsschwäche
bestehen, beschloss spätestens im Juli 2007, den
„Reiseshop P. “ zu überfallen. Aufgrund
einer früheren eigenen Tätigkeit in dem
Geschäft und seiner seit mehreren Jahren bestehenden
Freundschaft mit dem Geschädigten, einem dort angestellten
Verkäufer, wusste er, dass die Tageseinnahmen in einem Tresor
im Büroraum des Geschäfts aufbewahrt werden und sich
vor allem gegen Ende des Monats in der Regel dort eine
größere Geldmenge befindet. Er sprach den ihm
bekannten gesondert verfolgten Y. an. Mit der wahrheitswidrigen
Behauptung, dass der Geschädigte ihm Geld schulde, fragte er
Y. , ob dieser mit seinen Bekannten bereit wäre, ihm gegen
eine Belohnung von 500 € bei der Erlangung des Geldes
behilflich zu sein. Tatsächlich schuldete er selbst dem
Geschädigten 3.700 €. Einige Wochen vor der Tat hatte
er ihn erfolglos gebeten, ihm weitere 8.000 € zu leihen.
Nachdem sich Y. und der bei dem Gespräch anwesende, ebenfalls
gesondert verfolgte A. zur Durchführung der Tat bereit
erklärt hatten, übergab der Angeklagte ihnen ein
Elektroschockgerät und einen Teleskopschlagstock. Dabei
rechnete er damit, dass diese Waffen auch gegen den
Geschädigten eingesetzt werden würden.
Darüber hinaus wies er beide an, bei der Tat Gesichtsmasken
und Latexhandschuhe zu tragen, die er ihnen ebenfalls übergab.
Das Angebot, ihnen auch eine „scharfe“ Waffe
mitzugeben, lehnte Y. ab. Bei einem weiteren Treffen übergab
der Angeklagte dem Y. allerdings eine ungeladene Gaspistole. Y. und A.
brachen anschließend mit weiteren Begleitern zum
„Reiseshop P. “ auf, gaben auf dem Weg dorthin den
Tatplan jedoch zunächst auf.
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Bei einem Treffen am Folgetag ließen sich Y. und A.
schließlich doch vom Angeklagten zur Durchführung
des Überfalls überreden. Dabei schlug der Angeklagte
vor, dass er sich ebenfalls „wie zufällig“
in dem Geschäft aufhalten und als scheinbares Opfer beruhigend
auf den Geschädigten einwirken könne, um diesen
leichter zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Dem stimmten die
gesondert Verfolgten zu. Bei einem weiteren Treffen kurz vor der
durchzuführenden Tat erklärte der Angeklagte jedoch,
dass er doch nicht mit im Laden anwesend sein werde, ihnen aber zwei
„Begleiter“ mitschicke. Eine genaue Absprache
über die Rollenverteilung vor Ort wurde nicht getroffen. Auf
dem Weg zum „Reiseshop P. “ kam der ebenfalls
gesondert verfolgte K. dazu. Y. teilte die am Vortag vom Angeklagten
erhaltenen Gegenstände zwischen sich, A. und K. auf.
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Beim nächtlichen Erstürmen des Ladens, das von einer
Überwachungskamera im Geschäft gefilmt wurde, schlug
K. sofort mit dem Teleskopschlagstock in Richtung des Kopfes des
Geschädigten, den er jedoch lediglich an der Schulter traf,
und zerrte ihn gemeinsam mit A. in den hinteren Verkaufsbereich; beide
schlugen gemeinsam auf den Geschädigten ein, wobei auch das
eingeschaltete Elektroschockgerät zur Bedrohung des Opfers zum
Einsatz kam. Y. bedrohte mit der ungeladenen Gaspistole die Ehefrau des
Geschädigten und zwang sie, die Kasse zu öffnen, aus
der er Bargeld und Telefonkarten entnahm. In dem Tresor, dessen
Schlüssel und Geheimzahl der Geschädigte unter dem
Eindruck der Schläge und Drohungen herausgegeben hatte, fanden
sie entgegen ihrer Erwartung lediglich einen Geldbetrag in
Höhe von ca. 1.000 €.
Während es A. gelang, das Geschäft zu verlassen, ohne
von den nur wenige Sekunden später eintreffenden
Polizeibeamten bemerkt zu werden, wurde K. beim Verlassen des
Geschäfts festgenommen. Y. , der dies gesehen und
zunächst versucht hatte, sich zu verstecken, ließ
sich ebenfalls noch am Tatort widerstandslos festnehmen. A. wur-
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de am selben Tag festgenommen, nachdem K. und Y. seinen Namen in ihrer
verantwortlichen Vernehmung preisgegeben hatten.
2. Wegen dieser Tat sind die gesondert verfolgten Y. , A. und K. - nach
Abtrennung des Verfahrens gegen den Angeklagten - am 13. Februar 2008
wegen (besonders) schweren Raubes in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und
vorsätzlichem unerlaubtem Führen einer Waffe zu
Jugendstrafen von vier Jahren bzw. drei Jahren und acht Monaten
verurteilt worden. Die Kammer hat der Verurteilung einen den
Feststellungen im hiesigen Verfahren identischen Sachverhalt zugrunde
gelegt. Das Urteil ist nach Verwerfung der Revisionen von Y. und A.
durch den Senat mit Beschluss vom 4. September 2008 (5 StR 363/08)
rechtskräftig.
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3. Den Angeklagten sieht die Kammer angesichts des Gewichts seiner
Tatbeiträge und seines Interesses an einem Taterfolg als
Mittäter. Darüber hinaus wertet sie im Rahmen der
Strafzumessung als „erheblich
strafschärfend“, dass die vom Angeklagten ausgehende
Tatplanung ein hohes Maß an krimineller Energie erkennen
lasse, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er den drei gesondert
Verfolgten zahlreiche Waffen und Werkzeuge für die Tatbegehung
übergeben habe und daher mit der besonders brutalen
Tatausführung zu rechnen gewesen sei.
II.
1. Die den Feststellungen des Urteils zu Umfang und Gewicht des
Tatbeitrags des Angeklagten zugrunde liegende Beweiswürdigung
hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
stand (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 und
Überzeugungsbildung 33).
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Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass ein für
den Angeklagten ungünstiger Sachverhalt nicht festgestellt
werden darf, wenn
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Umstände vorliegen oder auch nur als nicht widerlegbar
zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, die bei
objektiver Betrachtung zu vernünftigen Zweifeln an der
Zuverlässigkeit der den Angeklagten belastenden Beweismittel
führen. Vernünftige Zweifel können besonders
dann auftreten, wenn ein Angeklagter allein oder überwiegend
durch Angaben eines Mitangeklagten belastet wird, zumal wenn es nahe
liegt, dass der Mitangeklagte sich durch die den anderen belastende
Aussage selbst entlasten will (vgl. hierzu BGHR StPO § 261
Mitangeklagte 1 und Zeuge 5; BGH StV 1990, 533; 1991, 452). Ein solcher
Fall liegt hier ungeachtet der Tatsache vor, dass der Angeklagte von
seinen drei früheren Mitangeklagten belastet wird.
a) Der Angeklagte hat seine Beteiligung in der Planungsphase des
Überfalls nicht grundsätzlich in Abrede gestellt,
jedoch behauptet, er sei von den gesondert Verfolgten Y. und A. darauf
angesprochen worden, dass sie einen Überfall auf das
Geschäft verüben wollten und seine Hilfe
benötigten. Er habe Y. erzählt, dass sich im
Büro im Tresor die Tagesumsätze befänden.
Zunächst sei ihm gesagt worden, dass er im Laden dabei sein
und so tun könne, als werde er von den Tätern auch
geschlagen. Das habe er aber abgelehnt. Dann sei er gefragt worden, ob
er bei der Tat „Schmiere stehen“ wolle. Das habe er
zwar zunächst zugesagt, jedoch später - nachdem er
darüber nachgedacht habe - abgesagt. Y. habe ihn dann am Abend
vor der Tat zunächst noch zu überreden versucht;
nachdem er immer noch nicht auf das Ansinnen eingegangen sei, sei ihm
dann versichert worden, dass der Überfall nicht
durchgeführt werde.
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Das Landgericht hält diese Einlassung des Angeklagten
„schon für sich gesehen für nicht sehr
schlüssig und widersprüchlich“ (UA S. 15).
So sei überhaupt kein Motiv für die gesondert
Verfolgten erkennbar, über die Information über das
Büro und den Tresor hinaus von dem Angeklagten noch ein
„Schmierestehen“ zu verlangen, wobei zudem
völlig unklar geblieben sei, wie dabei eine Kommunikation
hätte stattfinden sollen. Mit dem auf der Hand liegenden
Motiv, die eigene Tatbegehung abzusichern, setzt sich das ange-
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fochtene Urteil ebensowenig auseinander wie mit der
Möglichkeit einer Kommunikation über Handy. Dass alle
Beteiligten in der Tatsituation auf ein Handy zugreifen konnten, wird
aus den weiteren Darstellungen des Urteils zum Nachtatverhalten des
Angeklagten (siehe unten unter g) deutlich.
b) Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum beherrschenden
Gewicht der Beiträge des Angeklagten bei der Planung der Tat
stützen sich im Wesentlichen auf die Einlassungen der
gesondert Verfolgten in dem gegen sie selbst geführten
Strafverfahren. Diese hätten „schlüssig,
weitestgehend übereinstimmend und sich
ergänzend“ die Handlungsabläufe im Zeitraum
unmittelbar vor der Tat entsprechend der getroffenen Feststellungen
geschildert (UA S. 16). Für sie sei kein Motiv erkennbar, den
Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Insbesondere sei ein solches nicht
für den Angeklagten K. ersichtlich, von dem der Angeklagte in
seiner Einlassung behauptet habe, von seiner Mitwirkung an der Tat gar
nichts gewusst zu haben. Das naheliegende Motiv, die eigene - aufgrund
der erdrückenden Beweislage nicht zu leugnende -
Tatbeteiligung in einem milderen Licht und sich selbst als vom
Angeklagten zur Tat „Verführte“ oder gar
„Gezwungene“ erscheinen zu lassen, wird im
angefochtenen Urteil nicht erörtert. Nicht nachvollziehbar ist
auch, weshalb insbesondere K. hierfür kein Motiv gehabt haben
sollte. Eine Auseinandersetzung mit dem Motiv der Selbstentlastung
hätte sich gerade auch deshalb aufgedrängt, weil die
früheren Mitbeschuldigten zur Überzeugung des
Landgerichts bei ihrer polizeilichen Vernehmung versucht haben,
„ihre Tat in einem etwas milderen Licht zu
schildern“ (UA S. 16).
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Darüber hinaus drängen sich Zweifel an der
Schlüssigkeit des aufgrund der Einlassungen der gesondert
Verfolgten festgestellten Sachverhalts auf: So erscheint es nicht ohne
weiteres nachvollziehbar, dass diese, obgleich sie alleine die gesamte
„Last“ und das Risiko der unmittelbaren Tatbegehung
trugen, sich lediglich mit einer Belohnung von 500 €
begnügen sollten. Nicht erkennbar wird auch, welche Rolle bei
der Tatbegehung die beiden vom Angeklagten
„mitgeschickten“ Begleiter spielten.
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c) Die früheren Mitangeklagten haben sich im Rahmen der
Hauptverhandlung in dem gegen sie gerichteten Verfahren durch die
Verlesung von schriftlichen Erklärungen über ihre
Verteidiger eingelassen. Diesen Einlassungen kommt nur ein begrenzter
Beweiswert zum Nachteil Dritter zu, zumal die früheren
Mitbeschuldigten nicht der Wahrheitspflicht von Zeugen unterlagen.
Selbst wenn ihre Einlassungen in der Hauptverhandlung weitestgehend
übereinstimmten und sich ergänzten, ist dies von
eingeschränktem Beweiswert, da angesichts des
fortgeschrittenen Stadiums des Verfahrens Möglichkeiten zur
Abstimmung der Einlassungen bestanden. Insoweit wären
zumindest der genaue Inhalt und der Zeitpunkt der Einlassungen zu
beleuchten gewesen, zu denen das angefochtene Urteil jedoch keine
näheren Angaben macht. Ebenso wäre es im Rahmen der
Beweiswürdigung zu bewerten gewesen, falls die Einlassungen
allein durch die Verlesung von schriftlichen Erklärungen
erfolgten.
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d) Der frühere Mitbeschuldigte A. hat bei seiner Vernehmung
als Zeuge im vorliegenden Verfahren - angesichts seiner damals noch
nicht rechtskräftigen Verurteilung - von seinem
Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO
Gebrauch gemacht (UA S. 20). Das angefochtene Urteil setzt sich indes
nicht damit auseinander, inwieweit aus dieser Auskunftsverweigerung
Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen werden
können. Denn da die Kammer der Verurteilung des A. bereits
dessen Einlassung zugrunde gelegt hatte, hätte dieser im
Revisionsverfahren - zumal angesichts einer nur von ihm selbst, also
ausschließlich zu seinen Gunsten eingelegten Revision - keine
Nachteile zu befürchten gehabt, wenn er als Zeuge
gleichgerichtete Angaben gemacht hätte. Ob die
früheren Mitbeschuldigten Y. und K. im Verfahren gegen den
Angeklagten zeugenschaftlich vernommen wurden, teilt das angefochtene
Urteil nicht mit.
e) Dass Y. und K. , die bereits kurz nach ihrer Festnahme den ihnen nur
unter seinem Spitznamen „ B. “ bekannten
Angeklagten als ihren „Auftraggeber“ bezeichneten,
sich unmittelbar vor oder nach
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ihrer Festnahme untereinander abgesprochen haben könnten,
schließt das Landgericht aufgrund nachvollziehbarer
Erwägungen aus, da beide keine Möglichkeiten gehabt
hätten, miteinander zu kommunizieren. In diesem Zusammenhang
würdigt es auch die - als glaubhaft beurteilte - Aussage der
Zeugin An. , dass A. ihr kurz vor seiner Festnahme von der Tat
erzählt und ebenfalls den Angeklagten als Auftraggeber
bezeichnet habe. Die übereinstimmende Bezeichnung des
Angeklagten als „Auftraggeber“ durch alle drei
Mitverfolgten kurz nach der Tat ist indes so unkonkret und wenig
originell, dass sie auch auf einer spontanen - vom Bestreben um die
„Entschuldigung“ der eigenen Tatbeteiligung
getragenen - Übereinstimmung der Angaben beruhen kann.
Angesichts der Beteiligung des Angeklagten in der Planungsphase der Tat
lag es für die gesondert Verfolgten nicht fern, ihm zur
eigenen Entlastung einen größeren Tatbeitrag als
tatsächlich geleistet zuzuschreiben. Mit dieser
Möglichkeit setzt sich das Urteil nicht auseinander. Es
begegnet insoweit durchgreifenden Bedenken, dass die
Urteilsgründe eine geschlossene Darstellung der Angaben der
früheren Mitangeklagten und ihrer Entwicklung im Verfahren
vermissen lassen. Als Anknüpfungspunkte für die
Würdigung, es handele sich um schlüssige,
weitestgehend übereinstimmende und sich ergänzende
Schilderungen des Vorgeschehens der Tat, werden nur dürftige
Bestandteile der Einlassungen mitgeteilt. Ausmaß und Wert der
Übereinstimmungen lassen sich deswegen nicht nachvollziehbar
beurteilen.
Hinzu kommt, dass die Angaben der früheren Mitangeklagten A.
und K. zur Rolle des Angeklagten bei der Tatplanung im Hinblick darauf
zu hinterfragen waren, inwieweit ihre Angaben überhaupt auf
eigener Wahrnehmung beruhten. Denn nach den Feststellungen fand das
erste Gespräch zur Tatplanung auf Deutsch unmittelbar nur
zwischen dem Angeklagten und Y. statt, der dem anwesenden A.
anschließend auf tschetschenisch darüber berichtete
(UA S. 8). K. war bei diesem Gespräch nicht anwesend. Ihm
berichtete Y. erst kurz vor einem weiteren Treffen der Beteiligten am
Abend vor der Tat „in knappen Worten auf
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deutsch, worum es gehen wird“. Welche der festgestellten
Tatsachen A. und K. aufgrund eigener Wahrnehmung und nicht lediglich
aufgrund von Informationen des Y. geschildert haben, bleibt unklar.
f) Die Aussage des Zeugen S. , die das angefochtene Urteil als
zusätzlich belastend für den Angeklagten wertet, gibt
zu Umfang und Gewicht seines Tatbeitrags nichts her. Danach habe der
Angeklagte ihm gesagt, dass er einen Überfall geplant und
„Scheiße“ gebaut habe. Dass er an der
Planung des Überfalls beteiligt war, hat der Angeklagte indes
selbst nicht bestritten.
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g) Zum Nachtatverhalten des Angeklagten hat das Landgericht aufgrund
rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass er noch
in der Tatnacht unmittelbar nach der Tat versucht habe, Y. auf dessen
Handy anzurufen, und dass er der Freundin Y. s, der Zeugin A. , 50
€ für einen Anwalt übergeben habe. Die vom
Angeklagten hierzu gegebene Schilderung, er habe auf Veranlassung der
An. und des A. angerufen und der Zeugin das Geld für den
Anwalt auf deren Verlangen gegeben, hält die Kammer
für widerlegt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden. Das Landgericht erkennt, dass das Angebot des Angeklagten
an die Zeugin An. nicht unmittelbar auf seine Beteiligung an der Tat
hindeutet, sich aber ohne weiteres damit vereinbaren lässt;
ein solches Verhalten erscheine dagegen „im Falle seiner
Unschuld“ nicht plausibel. Diese Würdigung
behält nicht im Auge, dass der Angeklagte eine Beteiligung an
der Planung der Tat im Grundsatz eingeräumt hat, also keine
Frage von „Schuld oder Unschuld“ des Angeklagten zu
entscheiden ist. In der Aussage der Zeugin An. , A. habe ihr
erzählt, dass der Angeklagte sie - die gesondert Verfolgten -
„verarscht“ und seine „Aufgabe nicht
erfüllt“ hätte, weswegen sie aufgeflogen
seien (UA S. 20), deutet sich die Möglichkeit eines
Geschehensablaufs an, der das Nachtatverhalten des Angeklagten
weitgehend unabhängig von Art und Ausmaß seiner
Tatbeteili-
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gung erklären würde. Mit dieser Möglichkeit
setzt sich das Urteil nicht auseinander.
h) Die Beschäftigung des angefochtenen Urteils mit der
kritischen Frage, ob dem Angeklagten „die Tat“ auch
unter Berücksichtigung seiner Minderbegabung zuzutrauen sei,
greift zu kurz. Hier wird lediglich darauf abgestellt, dass die Tat so,
wie sie letztlich durchgeführt wurde, keine besonders hohe
Denkleistung erfordere (UA S. 22). Nach den Feststellungen leistete der
Angeklagte in der Planungsphase jedoch erhebliche organisatorische
Beiträge, indem er die gesondert Verfolgten mit mehreren
verschiedenen Waffen versorgte, ihnen sogar eine
„scharfe“ Waffe anbot und ihnen bei der Tatbegehung
Begleiter „mitschickte“. Die dem Angeklagten
zugeschriebene Idee, selbst als scheinbares Opfer vor Ort anwesend zu
sein, um beruhigend auf den Geschädigten einzuwirken,
erfordert überdies eine gewisse Intelligenzleistung. Die
Frage, ob der Angeklagte zum Entwickeln einer solchen Idee geistig in
der Lage war, stellt das angefochtene Urteil nicht.
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2. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Führens einer Waffe
verurteilt wurde, weist der Senat darauf hin, dass es hierbei auf die
Ausübung der tatsächlichen Gewalt ankommt. Der
Täter muss die Möglichkeit haben, nach eigenem Willen
auf die Waffe einzuwirken oder über sie zu verfügen
(Steindorf, Waffenrecht 8. Aufl. § 1 WaffG Rdn. 46; Runkel in
Hinze Waffenrecht § 1 WaffG Rdn. 160). Das Führen
muss eigenhändig verwirklicht werden; es findet keine
Zurechnung des Führens an Tatbeteiligte statt, die selbst
keine Zugriffsmöglichkeit haben (BGH NStZ 1997, 604, 605).
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3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass im
angefochtenen Urteil § 250 Abs. 2 Nr. 3b StGB versehentlich
mitbenannt wurde.
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Basdorf Raum Schaal
Schneider Dölp |