BGH,
Beschl. v. 25.11.2009 - 2 StR 465/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 465/09
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel
vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Der
Tatrichter hat wegen der neuen Taten rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von
einem Jahr und fünf Monaten und von 90 Tagessätzen zu
5 € verhängt und den Angeklagten "unter Einbeziehung
der Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des
Amtsgerichts Kassel vom 10.05.2007 (…) und der
Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel
vom 24.01.2008" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem
Monat verurteilt.
Bei den genannten Strafen handelte es sich jedoch ihrerseits jeweils um
(nachträgliche) Gesamtstrafen. Bei einer
nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind aber die
Einzelstrafen aus einbeziehungsfähigen früheren
Entscheidungen einzubeziehen, frühere Gesamtstrafen sind ggf.
aufzulösen (vgl. Fischer StGB
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56. Aufl. § 55 Rn. 8, 15). Zudem hat das Landgericht hier
übersehen, dass der Verurteilung vom 10. Mai 2007
Zäsurwirkung zukam, da nur die damals abgeurteilten Taten vom
21. Dezember 2006 und 9. Februar 2007, die dem Strafbefehl vom 4.
Dezember 2006 zugrunde liegende Tat und die jetzt neu abgeurteilten
Taten vor dem Zeitpunkt dieses Urteils begangen wurden. Die
Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 24. Januar 2008 waren daher
nicht einbeziehungsfähig; die Gesamtstrafe von acht Monaten
hätte gesondert bestehen bleiben müssen (vgl. Fischer
aaO § 55 Rn. 9, 11).
Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass
eine Beschwer des Angeklagten durch den Rechtsfehler hier
ausgeschlossen ist. Bei zutreffender Anwendung der §§
54, 55 StGB hätte die Einsatzstrafe von einem Jahr und
fünf Monaten mindestens um einen Monat erhöht werden
müssen. Bei Aufrechterhaltung der weiteren Gesamtstrafe von
acht Monaten hätte das Gesamtstrafübel daher zwingend
mindestens zwei Jahre und zwei Monate - statt, wie vom Landgericht
verhängt, zwei Jahre und einen Monat - betragen.
Es kann hier auch sicher ausgeschlossen werden, dass eine unter zwei
Jahren liegende neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt
worden wäre. Schon in den zurückliegenden
Verurteilungen des vielfach vorbestraften Angeklagten ist eine
günstige Sozialprognose nicht bejaht worden; eine
frühere
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Strafaussetzung musste widerrufen werden. Der Tatrichter hat bei der
Strafzumessung zutreffend auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit
und die Steigerung der Gewalttätigkeit des Angeklagten
hingewiesen (UA S. 33). Eine Strafaussetzung wäre daher nicht
in Betracht gekommen.
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RiBGH Cierniak ist wegen
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
Fischer Schmitt |