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BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 2 StR 465/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 StR 465/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 465/09
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat wegen der neuen Taten rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von einem Jahr und fünf Monaten und von 90 Tagessätzen zu 5 € verhängt und den Angeklagten "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10.05.2007 (…) und der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2008" zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
Bei den genannten Strafen handelte es sich jedoch ihrerseits jeweils um (nachträgliche) Gesamtstrafen. Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind aber die Einzelstrafen aus einbeziehungsfähigen früheren Entscheidungen einzubeziehen, frühere Gesamtstrafen sind ggf. aufzulösen (vgl. Fischer StGB
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56. Aufl. § 55 Rn. 8, 15). Zudem hat das Landgericht hier übersehen, dass der Verurteilung vom 10. Mai 2007 Zäsurwirkung zukam, da nur die damals abgeurteilten Taten vom 21. Dezember 2006 und 9. Februar 2007, die dem Strafbefehl vom 4. Dezember 2006 zugrunde liegende Tat und die jetzt neu abgeurteilten Taten vor dem Zeitpunkt dieses Urteils begangen wurden. Die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 24. Januar 2008 waren daher nicht einbeziehungsfähig; die Gesamtstrafe von acht Monaten hätte gesondert bestehen bleiben müssen (vgl. Fischer aaO § 55 Rn. 9, 11).
Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Beschwer des Angeklagten durch den Rechtsfehler hier ausgeschlossen ist. Bei zutreffender Anwendung der §§ 54, 55 StGB hätte die Einsatzstrafe von einem Jahr und fünf Monaten mindestens um einen Monat erhöht werden müssen. Bei Aufrechterhaltung der weiteren Gesamtstrafe von acht Monaten hätte das Gesamtstrafübel daher zwingend mindestens zwei Jahre und zwei Monate - statt, wie vom Landgericht verhängt, zwei Jahre und einen Monat - betragen.
Es kann hier auch sicher ausgeschlossen werden, dass eine unter zwei Jahren liegende neue Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden wäre. Schon in den zurückliegenden Verurteilungen des vielfach vorbestraften Angeklagten ist eine günstige Sozialprognose nicht bejaht worden; eine frühere
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Strafaussetzung musste widerrufen werden. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung zutreffend auf die hohe Rückfallgeschwindigkeit und die Steigerung der Gewalttätigkeit des Angeklagten hingewiesen (UA S. 33). Eine Strafaussetzung wäre daher nicht in Betracht gekommen.
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Fischer Schmitt



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