BGH,
Beschl. v. 25.11.2009 - 2 StR 495/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 495/09
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. November 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Erfurt vom 19. Mai 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung und mit Nötigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Einen nicht revidierenden
Mitangeklagten hat es wegen schweren Raubes in Tateinheit mit
Nötigung und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu
einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt.
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Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten hat teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte
gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. den Geschädigten D. auf,
um eine tatsächlich nicht bestehende angebliche
"Schadensersatz"-Forderung von 17.000 € geltend zu machen. Der
Angeklagte rechnete nicht damit, von D. eine Zahlung erlangen zu
können. Der Mittäter S. nahm irrig an, die Forderung
bestehe tatsächlich; auf Bitte des Angeklagten führte
er zur Einschüchterung des D. eine nicht geladene Pistole und
einen Teleskopschlagstock mit sich.
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In der Wohnung des D. wurde dieser vom Angeklagten und S. bedroht und
geschlagen: der Angeklagte forderte die Zahlung von 20.000 €,
wobei er wusste, dass ein solcher Anspruch gegen D.
tatsächlich gar nicht bestand. Unter Drohungen erreichte er,
dass D. ihm einen "Schuldschein" aushändigte und die Zahlung
von monatlich 2.000 € zusagte. Hierbei nahm der Angeklagte
nach den Feststellungen nicht an, dass D. sofort oder später
zahlen (können) werde. Da sich in der Wohnung kein Bargeld
fand, nahmen die Angeklagten eine Reihe von technischen
Geräten des Geschädigten mit; der Mitangeklagte S.
nahm D. zudem 50 € Bargeld weg. D. wurde durch die
fortbestehenden Drohungen dazu gezwungen, eine "Quittung" über
einen angeblichen Verkauf der Geräte an den Angeklagten
für 500 € auszustellen.
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2. Das Landgericht hat die Nötigung zur Erstellung des
Schuldscheins und den Abtransport der Geräte als
(einheitliche), durch den Einsatz des Teleskopschlagstocks
gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB qualifizierte
schwere räuberische Erpressung angesehen. Dies ist, wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hinsichtlich
des Schuldscheins schon deshalb unzutreffend, weil nach den
Feststellungen des Landgerichts mit einer Verwendung dieser Urkun-
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de zur rechtlichen Durchsetzung der angeblichen Forderung nicht
ernstlich zu rechnen war; der Angeklagte beabsichtigte solches auch
nicht.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts liegt aber auch kein
Versuch der schweren räuberischen Erpressung vor. Das
Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte
weder mit einer sofortigen noch einer zukünftigen Zahlung des
D. rechnete (UA S. 17/18). Der erforderliche Tatvorsatz ist damit nicht
festgestellt. Die Erpressung des "Schuldscheins" und der "Quittung" ist
als Nötigung gemäß § 240 Abs. 1
StGB zu werten.
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Hinsichtlich der Wegnahme der Sachen liegt nicht räuberische
Erpressung, sondern schwerer Raub vor, den der Angeklagte gemeinsam mit
S. begangen hat.
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Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265
Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte, der das
festgestellte Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt hat,
sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen
können.
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3. Der Strafausspruch war aufzuheben. Entgegen der Ansicht des
Generalbundesanwalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
unzutreffende rechtliche Bewertung sich auf den Strafausspruch zu
Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat, denn der Tatrichter hat seiner
Zumessung einen wesentlich
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abweichenden Schuldumfang - vollendeter Erpressungsschaden von
über 20.000 € statt Raubschaden von etwa 500
€ - zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht
ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender
rechtlicher Bewertung eine niedrigere Strafe verhängt
hätte.
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RiBGH Cierniak ist wegen
Urlaubs an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
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