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BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 1 StR 435/01


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 StR 435/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 435/01
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Juni 2001 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
3. Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafvollstreckungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Im Rahmen eines Handgemenges in einer größeren Personengruppe verteidigte sich der Angeklagte - der sich in einer Notwehrsituation befand - mit einem Messerstich gegen den Angreifer B. . Die von dem Angeklagten gewählte Verteidigung hält das Landgericht jedoch weder für erforderlich noch für geboten. Er habe zwar über die Grenzen des Notwehrrechts geirrt, sei dabei jedoch einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen. Auch lägen die Voraussetzungen des § 33 StGB nicht vor.
Die Verurteilung des Angeklagten hat keinen Bestand. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war sein Handeln durch Notwehr gerechtfertigt.
1. In einer Gaststätte trafen der Angeklagte und seine beiden Begleiter mit dem ihm körperlich überlegenen Geschädigten B. zusammen, der sich dort mit sechs Bekannten aufhielt. Nach einer verbalen Auseinandersetzung kam es außerhalb des Lokals zu einem Handgemenge, bei dem der Freund des Angeklagten - der sich selbst daran nicht beteiligt hatte - angegriffen wurde. Als der Angeklagte seinem Freund zu Hilfe kommen wollte, wurde er von einer nicht ermittelten Person, die hinter seinem Rücken stand, an seinen schulterlangen Haaren gepackt und zu Boden gezogen. Er kam in Rückenlage zum Liegen, wobei der Zug an seinen Haaren andauerte und ihn so an den Boden fixierte.
In dieser Situation trat B. hinzu, den der Angeklagte bei der vorausgehenden Auseinandersetzung als streitsüchtig kennengelernt hatte. Beide waren erheblich alkoholisiert. B. kniete sich von links auf den rücklings am Boden liegenden Angeklagten, faßte mit seiner linken Hand an den Hals des Angeklagten und erhob seine zur Faust geballte rechte Hand, um auf ihn einzuschlagen. Der Angeklagte, der mit der linken Hand nach hinten gegriffen hatte, um den schmerzhaften Zug auf seine Haare abzuschwächen, fürchtete sich vor den drohenden Schlägen und suchte nach einer Verteidigungsmöglichkeit, zumal keiner der Umstehenden Anstalten machte, einzugreifen. Er zog seinen am Gürtel getragenen Dolch und stach dem über ihm knienden B. mit bedingtem Tötungsvorsatz mit Wucht in einer sichelförmigen Bewegung um den ihn am Hals packenden Arm in den Oberbauch. Unmittelbar nach Zufügung des Stiches ließ B. vom Angeklagten ab und flüchtete.
2. Die vom Angeklagten gewählte Verteidigungshandlung war im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich.
a) Die Erforderlichkeit dieser Verteidigungshandlung hat das Landgericht mit der Begründung verneint, auch ein weniger gefährlicher Stich in die Arme oder Beine hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Angriff endgültig beendet. Zwar sei dem Angeklagten eine vorherige Androhung nicht mehr zumutbar gewesen, die Wahl der relativ milderen Verteidigungshandlung sei vom Angeklagten aber zu verlangen und ihm auch möglich gewesen.
b) Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; 1999, 264; StV 2001, 566; BGH, Beschluß vom 24. Juli 2001 - 4 StR 256/01).
c) Nach diesen in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben durfte sich der Angeklagte wie geschehen verteidigen. Daß dies am ehesten durch den Einsatz des mitgeführten Messers zu erreichen war, liegt auf der Hand. Von daher war es ein geeignetes Mittel der Abwehr. Der Stich in den Körper des Angreifers war auch erforderlich. Die Auffassung des Landgerichts, ein Stich in Arme oder Beine hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Angriff endgültig beendet, ist nicht durch Tatsachen belegt. Im Gegenteil: Sogar nach dem wuchtigen Stich in den Oberbauch mit einem 10 cm tiefen Stichkanal war B. noch in der Lage, sich zu erheben und zu flüchten. Hinzu kommt, daß der Angeklagte durch den Zug an den Haaren - den er mit einer Hand abzuwehren versuchte - und den Würgegriff B. s in zweifacher Weise am Boden fixiert war. Durch den unmittelbar bevorstehenden Faustschlag drohten dem Angeklagten zudem - anders als das Landgericht annimmt - nicht "lediglich eine Verletzung der körperlichen Integrität" sondern unmittelbare Lebensgefahr, denn durch die Fixierung des Kopfes bildete der Boden ein lebensgefährliches Widerlager. In dieser Situation, die nur eine schnelle und endgültige Beseitigung der Gefahr erforderte, brauchte sich der Angeklagte daher nicht auf Mittel und Möglichkeiten verweisen lassen, deren Abwehrerfolg ungewiß war.
3. Da lediglich ein Mangel der rechtlichen Würdigung vorliegt und auszuschließen ist, daß weitergehende Feststellungen getroffen werden können, entscheidet der Senat in der Sache selbst. Die Entscheidung über die Verpflichtung zur Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (§ 8 StrEG) ist vom Landgericht zu treffen, weil Art und Umfang der entschädigungspflichtigen Maßnahmen ohne weitere Feststellungen und ohne weitere Anhörung der Beteiligten nicht zu bestimmen sind (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 264).
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