BGH,
Beschl. v. 25.10.2001 - 3 StR 314/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 314/01
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird
1. das Verfahren in den Fällen II. 7. d) und 7. e) der
Urteilsgründe (Nr. 19 und 20 der Anklage) vorläufig
eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
2. das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 5. Dezember
2000
a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der
Angeklagte des Betruges in 15 Fällen, davon in einem Fall in
vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie in einem
weiteren Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen, und des versuchten Betruges in zwei Fällen
schuldig ist;
b) in den die Fälle II. 6. und 7. der Urteilsgründe
betreffenden Einzelstrafaussprüchen sowie im Ausspruch
über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in acht
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die
Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit
der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel
ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es aus den
Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22.
August 2001 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
in den Fällen II. 7. d) und e) der Urteilsgründe
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein.
2. Das Landgericht hat in den unter II. 6. und 7. der
Urteilsgründe dargestellten Fällen das
Konkurrenzverhältnis rechtlich unzutreffend beurteilt, indem
es jeweils nur einen in Tateinheit begangenen Betrug angenommen hat.
Soweit der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die
Geschädigten selbst täuschte, handelt es sich um
rechtlich selbständige Taten (§ 53 StGB). Soweit der
Angeklagte darüber hinaus als mittelbarer Täter
(§ 25 Abs. 1 2. Alt. StGB) bewirkte, daß die von ihm
geschulten und eingesetzten Vermittler für sich genommen
selbständige Fälle des Betruges begingen, werden
diese Taten in seiner Person zur Tateinheit verbunden, so daß
jeweils ein weiterer Fall des Betruges vorliegt (vgl. BGHR StGB
§ 263 Abs. 1 Konkurrenzen 10; BGH wistra 2001, 144 m.w.Nachw.).
Somit sind im Fall II. 6. der Urteilsgründe die Taten 6. b),
c), g), h), i), j), k) als rechtlich selbständige Straftaten
sowie die Taten 6. a), d), e), f) als eine weitere rechtlich
selbständige Tat (in vier tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen) anzusehen. Im Fall II. 7. der Urteilsgründe
sind die Taten 7. a) und f) als rechtlich selbständige
Straftaten sowie die Taten 7. b) und c) als eine weitere rechtlich
selbständige Tat (in zwei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen) zu werten. Der Angeklagte hat sich daher insgesamt
wegen Betruges in 15 Fällen und wegen versuchten Betruges in
zwei weiteren Fällen strafbar gemacht.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Das
Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die
Schuldspruchänderung nicht (vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn.
8 m.w.Nachw.). § 265 StPO steht ihr nicht entgegen, da bereits
die Anklageschrift von selbständigen Straftaten ausgegangen
ist.
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall
der für die Fälle II. 6. und 7. der
Urteilsgründe verhängten zwei Einzelstrafen von drei
Jahren drei Monaten (Fall II. 6.) und drei Jahren (Fall II. 7.) sowie
der Gesamtstrafe jeweils mit den zugehörigen Feststellungen.
Angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum
Schuldspruch liegt es nahe, daß der Angeklagte in den unter
II. 6. und 7. dargestellten Fällen
gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 1,
Abs. 3 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Bei der nachzuholenden Bemessung von
insgesamt neun Einzelstrafen wegen Betruges und von zwei Einzelstrafen
wegen versuchten Betruges wird der neue Tatrichter zu beachten haben,
daß die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der
Fälle zu II. 6. bzw. II. 7. der Urteilsgründe
entfallen, die in diesen beiden Fällen verhängten
Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (vgl. BGHR StPO
§ 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1).
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