BGH,
Beschl. v. 25.10.2001 - 3 StR 376/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 376/01
vom
25. Oktober 2001
in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Oktober 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Verden vom 19. Juni 2001 dahingehend geändert, daß
der Angeklagte wegen Vergewaltigung und wegen versuchter Vergewaltigung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
fünf Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen
versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei
Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke vom 7. September 2000 und vom 2.
Oktober 2000 zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
sechs Monaten und drei Wochen" verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das
Rechtsmittel ist zum Schuldspruch und hinsichtlich der für die
abgeurteilten Taten verhängten Einzelstrafen
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der
Gesamtstrafenausspruch hat, abgesehen davon, daß er gegen
§ 39 StGB verstößt, keinen Bestand, weil
die Geldstrafen infolge der Zäsurwirkung des Urteils des
Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 nicht hätten
einbezogen werden dürfen.
Die den Strafbefehlen des Amtsgerichts Syke zugrundeliegenden Taten
sind am 10. Juli 2000 (Strafbefehl vom 7. September 2000) und am 5.
Juli 2000 (Strafbefehl vom 2. Oktober 2000) und damit vor dem Urteil
des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. Juli 2000 begangen worden, so
daß sie mit der Strafe aus diesem Urteil
gesamtstrafenfähig waren. Die danach gebotene
Gesamtstrafenbildung hat das Amtsgericht Wildeshausen mit
Beschluß vom 8. März 2001 nachgeholt. Dabei hat es
gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB davon
abgesehen, aus der Freiheitsstrafe des Urteils vom 13. Juli 2000 und
den Geldstrafen aus den beiden Strafbefehlen eine Gesamtfreiheitsstrafe
zu bilden. Es hat statt dessen die Freiheitsstrafe von einem Jahr
selbständig bestehen lassen und daneben die beiden Geldstrafen
von 40 Tagessätzen und 15 Tagessätzen auf eine
Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen
zurückgeführt. Die dem jetzigen Schuldspruch
zugrundeliegenden Taten sind hingegen am 21. Juli 2000 und am 7. August
2000 und damit nach dem Urteil vom 13. Juli 2000 begangen worden.
Das Landgericht war der Auffassung, mit den Geldstrafen aus den
Strafbefehlen vom 7. September 2000 und 2. Oktober 2000 eine
nachträgliche Gesamtstrafe bilden zu müssen, weil bei
der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen des
Verfahrens nach § 460 StPO gerade keine Gesamtfreiheitsstrafe
aus allen drei zu berücksichtigenden Strafen gebildet worden
sei. Dabei hat es nicht bedacht, daß sich an der
Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Juli 2000 durch die nach
§ 460 StPO erfolgte Entscheidung nichts ändert. Durch
die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der beiden Geldstrafen, die zu
einer Erhöhung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe
geführt hat, ist der Angeklagte auch beschwert, so
daß der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben kann.
Der Senat hat davon abgesehen, die Sache im Umfang der Aufhebung zur
neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Auf
Antrag des Generalbundesanwalts hat er entsprechend § 354 Abs.
1 StPO den durch die zu Unrecht erfolgte Einbeziehung der Geldstrafen
bedingten Nachteil des Angeklagten selbst ausgeglichen. Er hat die vom
Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat und
drei Wochen reduziert und damit um eine Woche mehr als die Summe der
einbezogenen Tagessätze beträgt. Angesichts der
geringen Höhe der beiden Geldstrafen erscheint es
ausgeschlossen, daß das Landgericht ohne deren Einbeziehung
auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker |