BGH,
Beschl. v. 25.10.2006 - 2 StR 359/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 359/06
vom
25.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der
Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der
Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im
Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
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Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der
unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge täterschaftliches unerlaubtes Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-
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liege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und
bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch
die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den
späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch
können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven)
Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil
dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung
fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann
grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der
gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel
transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu
sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr.
1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427). Gleichwohl bedarf es
jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach
den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.
Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten
Umstände sprechen gegen eine täterschaftliche
Begehungsweise. So hatte der Angeklagte mit An- und Verkauf des
Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf die Bestimmung von
Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die Gestaltung des
Transports und der Transportwege waren - auch wenn der Transport als
solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung
des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte.
Auf Ort und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts
hatte er keinen Einfluss. Im Hinblick auf die transportierte
Gesamtmenge war die Entlohnung eher gering. Insgesamt belegen diese
Umstände, dass der Angeklagte bei dem
Betäubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete
Rolle spielte. Sein Tatbeitrag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln zu werten.
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Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für
glaubhaft erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen
Hauptverhandlung keine weiteren Feststellungen, die ein
täterschaftliches Handeltreiben begründen
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könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch
dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen,
weil auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den
geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen
hätte verteidigen können.
Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des
Schuldspruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt
insbesondere im Hinblick auf die große Menge der
eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das
Landgericht auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs
eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
Für die Strafzumessung bleibt unverändert der
Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Die zu
Lasten des Angeklagten bei der Strafzumessung angestellte
Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgesetze
verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
zu. Im Übrigen hat das Landgericht strafmildernd
berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator und Herr
des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als
Kurier tätig wurde. Damit hat das Landgericht der
untergeordneten Rolle des Angeklagten bei seiner Strafbemessung bereits
hinreichend Rechnung getragen.
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