BGH,
Beschl. v. 25.10.2006 - 5 StR 382/06
5 StR 382/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.10.2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maß-gabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt
ergänzt wird:
Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersuchungshaft wird im
Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S.
227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu
können.
1
Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger
Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung
besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2
Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG - Kammer -,
Beschluss vom 26. Januar 2006
2
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- 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April
2006 - 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG - Kammer -,
Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1099/06).
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