Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 5 StR 382/06


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 25.10.2006 - 5 StR 382/06
5 StR 382/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25.10.2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25.10.2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:
Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.
1
Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 26. Januar 2006
2
- 3 -
- 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 - 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1099/06).
Häger Raum Brause
Schaal Jäger



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de