BGH,
Beschl. v. 25.9.2001 - 1 StR 366/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 366/01
vom
25. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2001
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 15. März 2001 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung
begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte
und der Mittäter K. haben den Geschädigten B.
genötigt, dem Mittäter K. 3.000,- DM
auszuhändigen, weil der Geschädigte eine
Rauschgiftlieferung des K. nicht bezahlt hatte. Mit der
Möglichkeit eines Irrtums des Angeklagten über das
Bestehen einer Forderung des K. gegen den Geschädigten
mußte sich das Landgericht nicht intensiver als geschehen
auseinandersetzen. Zwar kann die irrige Annahme eines Anspruchs gegen
den Geschädigten einen den Vorsatz ausschließenden
Tatbestandsirrtum über die Rechtswidrigkeit der Bereicherung
bewirken. Aber nur die Vorstellung vom Recht geschützter
Ansprüche könnte dem Erpressungsvorsatz
entgegenstehen (BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht
7). Der Gedanke, daß der Angeklagte glauben konnte, eine
solche Forderung des K. berechtigt mit Gewalt eintreiben zu
können, liegt bei einem
Betäubungsmittelgeschäft
regelmäßig sofern, daß es hier keiner
weiteren Erörterung bedurfte (vgl. BGH, Beschl. vom 27. Juni
2001 - 3 StR 64/01; zu einem anderen Sachverhalt mit anderen
Vorstellungen zur subjektiven Seite vgl. BGH, Beschl. vom 11. Juli 2000
- 4 StR 232/00).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
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