BGH,
Beschl. v. 25.9.2001 - 4 StR 355/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 355/01
vom
25. September 2001
in der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 25. September 2001 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Münster vom 27. März 2001 wird als
unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils
auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird
die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser
Sache in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis
1:1 auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird
(vgl. UA 4, 14 und Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. §
51 Rdn. 18 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovic Ernemann |