BGH,
Beschl. v. 25.9.2002 - 1 StR 347/02
1 StR 347/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2002
in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2002
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Traunstein vom 13. Mai 2002 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Zwischen G. und dem Angeklagten bestanden seit längerem
Spannungen. Bei einer vom Angeklagten ("gehn wir raus") provozierten
körperlichen Auseinandersetzung ("Schubserei") auf der
Straße stach er dem angetrunkenen G. fünf Mal mit
einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeit später
starb G. an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf der
Grundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den
Angeklagten wegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten bleibt zum Schuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2
StPO), führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs
(§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen und
hatte den stark blutenden G. weggeführt. Der Angeklagte ging
nach Hause und von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen
wurde.
Die Strafkammer hat dieses Verhalten strafschärfend
berücksichtigt; der Angeklagte habe sich "in keiner Weise um
das Opfer gekümmert, sondern nur seine eigenen Belange im Auge
gehabt".
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand.
Bei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts
wird dem Täter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und
die Strafe dem für die Vollendung der Tat vorgesehenen
Strafrahmen entnommen. Es ist daher nicht zulässig, bei der
Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts
strafschärfend zu berücksichtigen, daß der
Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu verhindern
versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH
NStZ 1984, 358 f.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3.
Aufl. Rdn. 394).
3. Der aufgezeigte Wertungsmangel berührt die zum
Strafausspruch getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht.
Sie können bestehen bleiben, da sie auch sonst
rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so
daß die
Urteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende
Feststellungen, die zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in
Widerspruch stehen, bleiben jedoch zulässig.
Schäfer Nack Wahl
Die Herren RiBGH Schluckebier und Dr. Kolz sind wegen Urlaubs an der
Unterschrift verhindert.
Schäfer
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