BGH,
Beschl. v. 25.9.2007 - 4 StR 390/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 390/07
vom
25.9.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25.9.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Halle vom 11. Dezember 2006
a) im Abschnitt II. 6 der Urteilsgründe (Taten 1 bis 31) im
Schuldspruch mit den die Rechtsgrundlosigkeit der Zahlungen
betreffenden Feststellungen sowie
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 33 Fällen
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten
Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der
Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
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- wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat betreffend die Taten 1 bis 31 rechtsfehlerfrei
festgestellt, dass der Angeklagte als Geschäftsführer
der konzerngebundenen, überschuldeten GmbH zugunsten deren
Muttergesellschaft als "Umlagezahlungen" bezeichnete
Überweisungen getätigt hat. Die Annahme indes, die
auf UA 32 festgestellten Zahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt,
hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die
dieser Würdigung zugrunde liegenden Feststellungen im
angefochtenen Urteil widersprüchlich si
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Einerseits ist die Strafkammer insoweit im Rahmen der
tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die GmbH
auf Grund von Dienstleistungsverträgen verpflichtet gewesen
sei, an ihre Muttergesellschaft im Jahre 2001 insgesamt 495.000,00 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen; auf die gesamte
Jahresverpflichtung seien bereits bis Juni 2001 625.000,00 DM bezahlt
worden (UA 30/31). Davon ausgehend, sieht das Landgericht die den Taten
1 bis 31 zugrunde liegenden weiteren Umlagezahlungen im Zeitraum von
27. Juni 2001 bis 31. Dezember 2001 mit einer Gesamtsumme von
507.199,32 DM als ohne Rechtsgrund erfolgt und deshalb als
tatbestandsmäßige Untreuehandlung an. Insgesamt habe
der Angeklagte im Jahr 2001 1.149.090,98 DM als Umlage bezahlt (UA 30).
Letzteres ist schon in sich nicht nachvollziehbar, weil die Summe von
625.000,00 DM und 507.199,32 DM diesen Betrag nicht ergibt. Im weiteren
Widerspruch zu dem vorstehend aufgeführten Zahlenwerk hat das
Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Umfang der
Umlagezahlungen für das Jahr 2001 angegeben, der Angeklagte
habe bis einschließlich Juni 2001 "insgesamt 494.376,00
€ (= 966.915,41 DM)" gezahlt (UA 74). Worauf die
widersprüchlichen Angaben beruhen, erschließt sich
aus dem Urteil nicht. Dies kann sich in Bezug auf die als Taten 1 bis 31
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ausgeurteilten Fälle zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
haben. Hierüber ist deshalb neu zu verhandeln und entscheiden.
Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft allein die Rechtsgrundlosigkeit
dieser Zahlungen; insoweit bedarf es umfassend neuer Feststellungen.
Dagegen lässt der zur Teilaufhebung des Urteils
führende Rechtsfehler die Feststellungen zu den ab 27. Juni
2001 geleisteten Zahlungen als solchen (UA 32) sowie zu der dem
Angeklagten bekannten Überschuldung der GmbH
unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben.
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Der neue Tatrichter wird danach festzustellen haben, ob
überhaupt ein Rechtsgrund für diese Zahlungen - etwa
in Form einer wirksamen Umlageverpflichtung - bestand, welche Zahlungen
bis zum 27. Juni 2001 auf eine solche Verpflichtung erfolgt sind und ob
und inwieweit die - rechtskräftig festgestellten - Zahlungen
ab dem 27. Juni 2001 der Erfüllung einer solchen Verpflichtung
dienten.
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Die Aufhebung des Urteils zu den Fällen II. 6 (Taten 1 bis 31)
der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des gesamten
Strafausspruches. Insbesondere kann der Senat nicht
ausschließen, dass das Landgericht für die
Fälle II. 7 b)
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und c) (Taten 32 und 33) der Urteilsgründe ohne
Berücksichtigung der vorhergehenden Fälle niedrigere
Einzelstrafen festgesetzt hätte.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Ri'inBGH Sost-Scheible ist infolge Urlaubs gehindert zu
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Tepperwien |