BGH,
Beschl. v. 26.4.2000 - 2 StR 136/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 136/00
vom
26. April 2000
in der Strafsache gegen
wegen schweren Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. April 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn
vom 13. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in vier
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit einer
Verfahrensrüge und der Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat mit der auf § 265 Abs. 2 StPO
gestützten Verfahrensrüge Erfolg, soweit die
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet
ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß er
weder in der Anklageschrift noch im
Eröffnungsbeschluß auf die Möglichkeit
seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hingewiesen worden ist
und auch in der Hauptverhandlung das Gericht einen solchen Hinweis
nicht erteilt hat. Der Hinweis wurde durch den Schlußantrag
des Staatsanwalts, die Maßregel anzuordnen, nicht entbehrlich
(BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 2).
Das Urteil war daher aufzuheben, soweit die - im übrigen
rechtsfehlerfrei begründete - Unterbringung nach § 64
StGB angeordnet worden ist. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß sich der Angeklagte bei
prozeßordnungsmäßigem Verfahrensablauf
anders verteidigt hätte.
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten |