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BGH, Beschluss vom 26. April 2005 - 4 StR 447/04


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.4.2005 - 4 StR 447/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 447/04
vom
26.04.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Geldfälschung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26.04.2005 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bochum vom 28. April 2004, soweit es ihn
betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger
Geldfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten bekannt, daß die
Brüder Erdal und Orhan K. sowie Kaveh B. gewerbsmäßig mit Falschgeld
handelten. Sie hatten sich spätestens im Dezember 2002 mit weiteren
Personen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs von in Bulgarien
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erworbenen gefälschten Euro-Scheinen an Abnehmer in Deutschland zu einer
Bande zusammengeschlossen.
Im März 2003 unterstützte der Angeklagte sie bei einer ihrer Taten, indem
er zum Weiterverkauf bestimmtes Falschgeld in seinem Laden aufbewahrte
und Kaveh B. am 27. März 2003 mit seinem Pkw nach G.
fuhr, wo dieser Falsifikate im Nennwert von 99.500 Euro zum Preis von
25.000 Euro an einen "Abnehmer" übergab. Bei diesem handelte es sich um
einen Verdeckten Ermittler der Polizei, so daß das Falschgeld sichergestellt
werden konnte. Einen Teil des Erlöses leitete der Angeklagte auf Anweisung
des Erdal K. an dessen Ehefrau weiter (Fall III 1).
Anfang April 2003 kam es im Zusammenhang mit einer weiteren Falschgeldlieferung
zu zahlreichen Telefonaten zwischen den Beteiligten, wobei der
Angeklagte häufig, im Verhältnis zu B. immer, als Kontaktmann des
Erdal K. auftrat. Zur Entgegennahme der ersten Teillieferung mietete der Angeklagte
einen Pkw für die Brüder K. an, mit dem Orhan K. am 14. April
2003 nach Österreich fuhr und dort von einem Kurier Falschgeld im Nennwert
von 100.050 Euro entgegennahm. Anschließend wurden Orhan K. und der
Kurier festgenommen. Am 15. April 2003 fuhren der Angeklagte und Erdal K. ,
die von der Festnahme nichts wußten, zwecks Entgegennahme der zweiten
Teillieferung nach P. . Zur Verabredung von Zeit und Ort der Übergabe
wurden, wie aufgrund der Telefonüberwachung nachvollzogen werden konnte,
zahlreiche Telefonate geführt, wobei der bulgarische Lieferant nicht nur Erdal
K. , sondern auch den Angeklagten anrief. Schließlich kam es am Abend des
16. April 2003 auf einem Parkplatz zu einem von der Polizei observierten Treffen
mit dem Kurier. Dabei übergab dieser Falsifikate im Nennwert von
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135.100 Euro an Erdal K. , während der Angeklagte im Pkw wartete. Unmittelbar
danach erfolgte die Festnahme der Beteiligten und die Sicherstellung
des Falschgeldes (Fall III 2). Feststellungen dazu, in welcher Höhe der Angeklagte
Vorteile aus dem Falschgeldhandel gezogen hat, konnte das Landgericht
nicht treffen.
II.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten
wegen mittäterschaftlich begangener vollendeter Geldfälschung in zwei Fällen
nicht.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte im
Fall III 1 der Urteilsgründe die Tatbestandsvariante des Sichverschaffens im
Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht dadurch verwirklicht, daß er das
Falschgeld von den Brüdern K. entgegennahm und es einige Tage aufbewahrte.
Zwar hatte der Angeklagte während dieser Zeit die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit
über die Falsifikate. Ein Sichverschaffen im Sinne des § 146
Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt aber über eine derartige faktische Verfügungsgewalt
hinaus voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zur eigenständigen
Verfügung annimmt (vgl. BGHSt 44, 62, 64; BGH NStZ 2000, 530; StV
2003, 331). Daß der Angeklagte einen solchen Willen hatte, ist durch die Urteilsfeststellungen
nicht belegt, denn danach bewahrte der Angeklagte das
Falschgeld deswegen auf, weil er dadurch die drei Falschgeldhändler bei ihrem
Handel unterstützen wollte (UA 8).
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Soweit der Angeklagte in diesem Fall an der Übergabe des Falschgeldes
an den als Abnehmer auftretenden Verdeckten Ermittler beteiligt war,
kommt nur eine Beihilfe zum versuchten Inverkehrbringen im Sinne der §§ 146
Abs. 1 Nr. 3, 22, 23, 27 StGB in Betracht. Die Übergabe des Falschgeldes an
einen Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigenschaft
tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat,
weil das Falschgeld auf diese Weise unmittelbar in amtlichen Gewahrsam und
nicht in Umlauf gelangt (vgl. BGHSt 34, 108, 109; BGH NStZ 2000, 530). Die
Annahme von Mittäterschaft an dieser Versuchstat kommt für den Angeklagten
schon deshalb nicht in Betracht, weil er nach den bisherigen Feststellungen an
dem Sichverschaffen des Falschgeldes nicht beteiligt war. § 146 Abs. 1 Nr. 3
StGB setzt jedoch voraus, daß der Täter solches Falschgeld als echt in Verkehr
bringt, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 des
§ 146 Abs. 1 StGB nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat (vgl. BGH
NStZ 1997, 80).
2. Auch im Fall III 2 der Urteilsgründe begegnet die Annahme von Mittäterschaft
- wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Mittäter des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
kann nur derjenige sein, der das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder
auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine
(Mit-)Verfügungsgewalt bringt (vgl. BGHSt 44, 62 f.; BGH, Beschluß vom
11. Februar 2003 - 3 StR 391/02). Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte
keine eigene tatsächliche Verfügungsgewalt über die Falsifikate erlangt.
Zwar könnte ihm die von Erdal K. - jedenfalls kurzfristig - ausgeübte
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Verfügungsmacht als eigene zugerechnet werden, wenn K. das Falschgeld
auch zur Mitverfügung des Angeklagten angenommen und so eine gemeinschaftliche
Verfügungsgewalt begründet hätte, was angesichts der umfänglichen
Einbindung des Angeklagten in dieses Falschgeldgeschäft nicht fernliegt.
Das Urteil läßt Ausführungen hierzu jedoch vermissen. Die - jedenfalls für diese
Tat - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte
sei als Mitglied einer Bande tätig geworden, vermag die Feststellung
der Täterschaft nicht zu ersetzen; denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige
sein, dem nach der Bandenabrede nur solche Aufgaben zufallen, die sich
bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (vgl. BGHSt 47,
214, 218 f.; BGHR BtMG § 30 a Bande 10).
Die Sache bedarf daher auch insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß die Frage
gewerbsmäßigen Handelns - insbesondere im Fall III 1 der Urteilsgründe - genauerer
Begründung bedarf. Auch zur Frage bandenmäßiger Begehung sind
im Fall III 1 weitere Feststellungen erforderlich. Dabei wird der neue Tatrichter
zu beachten haben, daß es für die Annahme einer Bandenmitgliedschaft auf
die Bandenabrede ankommt (vgl. BGHSt 46, 321, 325). Diese muß nicht ausdrücklich
getroffen werden, vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender
Vereinbarung. Es begegnet keinen sachlich-rechtlichen Bedenken, wenn der
Tatrichter die Feststellung einer Bandenabrede nur aus dem konkret feststell-
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baren
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wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen herleitet (vgl.
BGHSt 47, 214, 219, 220).
Maatz Kuckein Athing
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