BGH,
Beschl. v. 26.4.2006 - 2 StR 61/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 61/06
vom 26.4.2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26.04.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten
gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. September 2005 wird
als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch
dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen schwerer
Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord in sieben
tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen
versuchter besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit
versuchtem Mord in acht tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Zur
Klarstellung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes bemerkt der
Senat: 1 Zum Zeitpunkt der nächtlichen Brandlegung hielten
sich - womit der Angeklagte rechnete - im Fall 1 mindestens sieben und
im Fall 2 mindestens acht Personen in dem Wohnhaus auf. Bei
gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu
bringen, wie oft der Tatbestand verwirklicht wurde (vgl.
Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 27. Aufl. Rdn.
56 f.). 2
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2. Wie von der Revision zutreffend dargelegt, ist das Landgericht bei
Bemessung der Einzelstrafen von einem falschen Strafrahmen ausgegangen.
Der gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1
StGB gemilderte Strafrahmen des § 211 StGB beträgt
drei (nicht fünf) bis 15 Jahre. Gleichwohl können die
verhängten Einzelstrafen von jeweils acht Jahren bestehen
bleiben, weil der Senat diese für angemessen im Sinne des
§ 354 Abs. 1 a StPO erachtet. 3 3. Im Übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 4
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