BGH,
Beschl. v. 26.8.2008 - 1 StR 371/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 371/08
vom
26.8.2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.8.2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 25.2.2008 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass der Vorwegvollzug
entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die nachträgliche Beschränkung der Revision im
Schriftsatz vom 2.6.2008, durch welche die Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB vom
Rechtsmittelangriff ausgenommen werden solle, ist aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten
Gründen unwirksam.
1
Im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Gesetz vom 16.
Juli 2007, BGBl I 1327, in Kraft seit 20. Juli 2007) hält die
Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs
rechtlicher Überprüfung nicht stand.
2
Der Tatrichter hat sich weder an der Halbstrafenentlassung
gemäß § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3
StGB i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB orientiert, was zwingend
ist, noch hat er eine präzise Prognose hinsichtlich der
notwendigen Dauer
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des Maßregelvollzugs (anderthalb bis zwei Jahre) getroffen.
Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des
Generalbundesanwalts Bezug genommen. Die Dauer des Vorwegvollzugs war
daher aufzuheben.
Der Senat hat von einer Zurückverweisung abgesehen. Gemessen
an der Gesamtstrafe von sechs Jahren lässt er im Hinblick auf
die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von über einem Jahr
(seit 4. Juli 2007) und unter Berücksichtigung des
Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK entsprechend
§ 354 StPO den Vorwegvollzug entfallen.
4
Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von
§ 349 Abs. 2 StPO.
5
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander |