BGH,
Beschl. v. 26.8.2008 - 3 StR 316/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 316/08
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der
Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 26. August 2008 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Mönchengladbach vom 10. März 2008, soweit es sie
betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die
Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "gemeinschaftlicher" schwerer
räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten W. hat es wegen derselben
Tat eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten
verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das
Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der
Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von
Mittäterschaft den ihm von der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148,
149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe
eingeräumten Beurteilungsspielraum
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noch nicht überschritten. Der Strafausspruch hält
jedoch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht die
Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG
rechtsfehlerfrei verneint und Erwachsenenstrafrecht angewendet; indes
weist die Begründung, mit der die Strafkammer einen minder
schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung im Sinne
von §§ 253, 255, 250 Abs. 3 StGB abgelehnt und die
verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1
StGB entnommen hat, einen durchgreifenden Rechtsfehler auf.
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Bei der Prüfung, ob das gesamte Tatbild
einschließlich aller subjektiven Momente und der
Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der
erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden
Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass
die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen
Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint, ist eine Gesamtbetrachtung
erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu
würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des
Täters in Betracht kommen (vgl. etwa BGHSt 26, 97, 98; BGHR
StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung,
fehlerfreie 1). Eine solche, für jeden Beteiligten gesondert
vorzunehmende (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall
Gesamtwürdigung, unvollständige 2)
Gesamtwürdigung aller strafzumessungsrelevanten be- und
entlastenden Umstände ist den Urteilsgründen nicht zu
entnehmen. Vielmehr hat das Landgericht bei der Bestimmung des
Strafrahmens erkennbar nur auf die Höhe des eingetretenen
Schadens sowie die durch die Tat verursachte leichte Traumatisierung
einer Mitarbeiterin der überfallenen Sparkasse abgehoben und
dem lediglich die Selbstanzeige der Angeklagten bei der Polizei
gegenübergestellt. Damit hat die Strafkammer nur einen Teil
der für die Strafzumessung bedeutsamen Gesichtspunkte in ihre
Bewertung einbezogen und vor allem den im vorliegenden Fall
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den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat in Bezug auf die Angeklagte
wesentlich prägenden Umstand außer Acht gelassen,
dass der Überfall als solcher allein von dem Mitangeklagten W.
verübt wurde, von dem auch die Initiative zur Begehung der Tat
ausging. Das Landgericht hätte dies in seine Gesamtbetrachtung
einstellen und in den Blick nehmen müssen, dass die
Beiträge der Angeklagten sich in der gemeinsamen Tatplanung
sowie der Erleichterung der Flucht des Mitangeklagten W.
erschöpften, sie bei der eigentlichen Tatausführung
in der Sparkasse jedoch nicht mitwirkte.
Die Strafe für die Angeklagte ist deshalb insgesamt neu
zuzumessen. Da die zugehörigen Feststellungen von dem
Wertungsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen
bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende
Feststellungen zu treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in
Widerspruch stehen.
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RiBGH von Lienen befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Sost-Scheible Sost-Scheible Pfister
Hubert Schäfer |