BGH,
Beschl. v. 26.8.2008 - 4 StR 175/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 175/08
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. August 2008 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankenthal vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die
Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien
erlittene Auslieferungshaft (UA 4, 21) - entsprechend dem Antrag des
Generalbundesanwalts - im Verhältnis 1:1 auf die
Mindestverbüßungszeit der lebenslangen
Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer |