BGH,
Beschl. v. 26.8.2009 - 2 StR 302/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 302/09
vom
26. August 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 26. August 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten P. und S. wird das Urteil des
Landgerichts Aachen vom 10. Dezember 2008 in den
Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen
Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
zehn Jahren und den Angeklagten S. wegen schweren sexuellen Missbrauchs
einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren verurteilt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in
einer Entziehungsanstalt angeordnet.
1
Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO soweit sie sich gegen die Schuld- und
Strafaussprüche richten.
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2. Dagegen hat die Unterbringung der Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt keinen Bestand.
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a) Die Beschränkung der Revision des Angeklagten S. , nach der
die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
gemäß § 64 StGB sowie die Entscheidung
über die Reihenfolge der Vollstreckung vom Rechtsmittelangriff
ausgenommen sein sollen, ist nicht rechtswirksam. Der Angeklagte S.
greift mit einer Verfahrensrüge sowie der allgemeinen
Sachrüge auch den Schuldspruch an. In einem solchen Fall kann
mit der erklärten Rechtsmittelbeschränkung nicht
wirksam auf die Anfechtung der Unterbringung gemäß
§ 64 StGB verzichtet werden, da die Feststellung einer
Symptomtat unerlässliche Voraussetzung der
Maßregelanordnung ist (Senat NStZ-RR 2004, 365).
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b) Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erweist
sich hinsichtlich beider Angeklagter als rechtsfehlerhaft. Das Urteil
enthält keine Feststellungen zu der von § 64 Satz 2
StGB verlangten Erfolgsaussicht dieser Maßregel. Diese
verstand sich nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil
auch nicht von selbst.
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3. Das neue Tatgericht wird die hinreichend konkrete Aussicht auf einen
Behandlungserfolg unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu
prüfen und im Urteil darzulegen haben. Darüber hinaus
ist für beide Angeklagte die Zeitspanne der voraussichtlich
erforderlichen Unterbringung mitzuteilen, damit
überprüft werden kann, ob die Dauer eines nach
§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB anzuordnenden Vorwegvollzuges
zutreffend bestimmt ist.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt |