BGH,
Beschl. v. 26.1.2000 - 1 StR 646/99
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 646/99
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
München I vom 22. Juni 1999
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der
Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 48
Fällen und des sexuellen Mißbrauchs eines
Schutzbefohlenen in einem Falle schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Der Schuldspruch war dahin zu ändern, daß in den
Fällen 1 - 48 die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen
Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen entfällt, weil
insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt
hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Nach den Feststellungen des Landgerichts fand das letzte Vergehen nach
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor dem 14. Geburtstag des
Geschädigten statt, also vor dem 02. März 1991, so
dass die Strafverfolgung insoweit schon bei Erhebung der Anklage
verjährt war. Die entsprechende Frist beträgt 5 Jahre
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), lief also bis zum 02. März
1996. Die erste mögliche Unterbrechungshandlung war der Erlass
des Haftbefehls vom 09. Mai 1997, mithin verspätet. Dass der
Angeklagte sich zugleich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes
schuldig gemacht hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die
Verjährung für jeden einzelnen Tatbestand gesondert
zu prüfen ist. Hinsichtlich der Taten nach § 176 Abs.
1 StGB betrug die Frist 10 Jahre und hat ohnehin geruht (§ 78
b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das weitere Vergehen nach § 174 Abs. 1
Nr. 2 StGB hat der Angeklagte erst nach dem 02. März 1993
begangen."
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung
des gesamten Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht in den
Fällen 1 - 48 die Strafe jeweils § 176 Abs. 1 StGB
entnommen und dabei die tateinheitliche Verurteilung nach §
174 StGB nicht erwähnt. Der Senat kann dennoch nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß sich
der in 48 Fällen rechtsfehlerhaft ergangene Schuldspruch nach
§ 174 StGB insgesamt auf die Höhe der Strafen
ausgewirkt hat. Dagegen ist der Strafausspruch im Falle 49 von dem
Mangel an sich nicht berührt, doch liegt es nahe,
daß die insoweit verhängte Strafe vom Landgericht zu
den anderen Strafen in Beziehung gesetzt wurde. Die Feststellungen zum
Strafausspruch sind fehlerfrei und können insgesamt bestehen
bleiben; die neu verhandelnde Strafkammer kann sie ergänzen.
Schäfer Maul Granderath
Schomburg Schluckebier |