BGH,
Beschl. v. 26.1.2005 - 2 StR 516/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 516/04
vom
26.01.2005
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 26.01.2005
gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 11. August 2004 mit den Feststellungen aufgehoben
und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Fälschung von
Zahlungskarten
mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Urkundenfälschung und
Betrug in
20 Fällen, wobei es in zwei Fällen beim versuchten
Betrug blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision
rügt die Angeklagte die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
Nach den Feststellungen erwarb die Angeklagte mit dem gesondert
verfolgten
Mittäter H. in Frankreich sechs gefälschte, auf den
Phantasienamen
"T. " ausgestellte Kreditkarten, bei denen auf den Magnetstreifen
echte Datensätze gespeichert waren. In der Zeit vom 7. bis 9.
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ar 2004 benutzte sie diese Karten in Düsseldorf,
Mülheim und Aachen in
20 Fällen zur Bezahlung von Hotelkosten, Einkäufen
und Dienstleistungen.
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe damit 20 Taten
der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den
Tatbestandsalternativen
des Sichverschaffens und des Gebrauchmachens (§ 152 a Abs. 1
Nr. 2 StGB i.V.m. § 152 b Abs. 1 StGB), jeweils in Tateinheit
mit Betrug und
Urkundenfälschung begangen, ist fehlerhaft. Da nach den
Feststellungen davon
auszugehen ist, daß die Angeklagte und ihr Mittäter
die sechs Karten bei
einer Gelegenheit in der Absicht erworben haben, sie alsbald in
Deutschland -
wie geschehen - einzusetzen, bildet die Beschaffung (als
Vorbereitungsakt) mit
dem Gebrauch (als Ausführungsakt) eine einzige Tat der
Fälschung von Zahlungskarten
mit Garantiefunktion. Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung
vom 25. August 2000 - 2 StR 314/00 = BGH NStZ-RR 2001, 240 zu
§ 152 a
StGB a.F. ausgeführt hat, bestimmt sich das
Verhältnis zwischen den beiden
tatbestandsmäßigen Handlungsformen hier ebenso wie
das Verhältnis zwischen
dem Sichverschaffen und dem Inverkehrbringen von Falschgeld bei der
Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB; hierzu:
BGHSt 34, 108, 35, 21,
27; BGHR StGB § 146 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Mit dieser Tat
steht der durch
den Gebrauch der Karten verübte Betrug jeweils in Tateinheit.
Hingegen kommt
eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter
Urkundenfälschung durch
Vorlage der gefälschten Kreditkarten entgegen der Auffassung
des Landgerichts
nicht in Betracht. Das insoweit verwirklichte Unrecht wird durch den
Tatbestand
des § 152 b Abs. 1 StGB miterfaßt, der
gegenüber § 267 Abs. 1 StGB
das speziellere Delikt ist (vgl. Begründung zum 35.
StrÄndG
BTDrucks. 15/1720 S. 9, zu § 152 a StGB; für
§ 152 b Abs. 1 StGB mit höherer
Strafdrohung, der seinerseits als das speziellere Delikt § 152
a StGB ver-
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drängt, kann - entgegen Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl.
§ 152 b Rdn. 7 - nichts
anderes gelten).
Eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung
könnte aber darin liegen,
soweit die Angeklagte - wie für einige Fälle, wenn
auch äußerst knapp,
festgestellt - die Kartenzahlungsbelege bei Einsatz der Kreditkarten
mit dem
Namen " T. " unterzeichnet hat. Ob dies in allen ausgeurteilten
Fällen
geschehen ist, läßt sich dem Urteil jedoch nicht
entnehmen und bedarf weiterer
Feststellungen. Damit lagen die Voraussetzungen für eine
Schuldspruchänderung
durch den Senat, wie vom Generalbundesanwalt angenommen, nicht
vor.
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Rothfuß |