BGH,
Beschl. v. 26.1.2005 - 5 StR 549/04
5 StR 549/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26.01.2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.01.2005
beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 9. August 2004 nach § 349
Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den
zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer
Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (B ) und zu einer
Freiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten (R ) verurteilt. Die Revisionen
der Angeklagten sind, soweit sie sich gegen den jeweiligen Schuldspruch
richten, aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch
führen die
Rechtsmittel zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt - für beide Angeklagte
geltend
- zutreffend ausgeführt:
- 3 -
„Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Die
Jugendkammer
hebt als bestimmenden Zumessungsumstand (vgl. § 267 Abs. 3
Satz 1
StPO) zum Nachteil des Angeklagten ‚die Verletzungsfolgen der
Nebenklägerin‘
hervor (UA S. 11). Die Revision weist demgegenüber zutreffend
darauf
hin, daß es im Urteil ‚an einer Feststellung von
Verletzungsfolgen ... vollständig
fehlt‘. Ob das Landgericht die ‚verschuldeten
Auswirkungen der Tat‘ (§ 46
Abs. 2 Satz 2 StGB) rechtsfehlerfrei erwogen hat, kann deshalb im
Revisionsverfahren
nicht überprüft werden.“
Dem stimmt der Senat zu.
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