BGH,
Beschl. v. 26.1.2006 - 1 StR 407/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 407/05
vom 26.1.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.01.2006 auf die
Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 16. März 2005
beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts
im Fall III 1 der Urteilsgründe gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit
trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Das
vorbezeichnete Urteil wird dahin abgeändert, dass der
Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt ist
(§ 349 Abs. 4 StPO). 3. Die weitergehende Revision des
Angeklagten wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der
Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Im Hinblick auf die
Verfahrensbeschränkung gemäß § 154
Abs. 2 StPO, die der Senat auf der Grundlage der in seinem Hinweis an
die Verfahrensbeteiligten vom 2.01.2006 näher dargelegten
Erwägungen aus prozesswirtschaftlichen Gründen (vgl.
BGH, Beschl. v. 6. Mai 1998 - 1 StR 59/98; Schoreit in 1
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KK 5. Aufl. § 154 Rdn. 1) vorgenommen hat, entfällt
der Schuldspruch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge im Fall III 1 der Urteilsgründe, die
deswegen verhängte Einzelstrafe von vier Jahren
Freiheitsstrafe und der Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe (§ 349
Abs. 4 StPO). 2. Der Senat hat erwogen, ob die von ihm vorgenommene
Verfahrensbeschränkung den Bestand des Urteils in dem danach
verbleibenden Umfang in Frage stellen kann. Dies war zu verneinen. 2 a)
Der Schuldspruch im Fall III 2 der Urteilsgründe (unerlaubtes
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge) beruht auf den Angaben des (ehemaligen)
Mitangeklagten Ö. (der keine Revision eingelegt hat). Er hat
glaubhaft geschildert, dass er im Auftrag des Angeklagten die bei ihm
(Ö. ) sichergestellten 5 kg Rauschgift bei einem
Rauschgifthändler in den Niederlanden abgeholt hat und sie dem
Angeklagten bringen wollte, der sie gewinnbringend verkaufen wollte.
Der ergänzende Hinweis der Strafkammer auf die Gleichartigkeit
der Begehungsweise in den Fällen III 1 und III 2 der
Urteilsgründe zeigt nur ein zusätzliches,
bestätigendes Indiz auf, von dem die
Überzeugungsbildung hinsichtlich der Täterschaft im
Fall III 2 nicht abhing, wie der Zusammenhang der
Urteilsgründe deutlich ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 13.
September 2001 - 1 StR 378/01; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337
Rdn. 38 jew. m. w. N.). 3 Auch sonst ist der Schuldspruch, wie auch der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, rechtlich nicht
zu beanstanden. 4 b) Bei der auch im Übrigen
rechtsfehlerfreien Bemessung der im Fall III 2 der
Urteilsgründe verhängten Strafe ist nicht auf die im
Fall III 1 der Urteilsgründe abgeurteilte Tat oder die deshalb
verhängte Strafe Bezug genommen. Unabhän-5
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gig davon wäre die hier verhängte Einzelstrafe aber
jedenfalls angemessen i. S. d. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Der
Angeklagte war weniger als einen Monat vor der hier abgeurteilten Tat
vom Amtsgericht E. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in zwei Fällen - die eine Tat bezog
sich auf 1 kg Haschisch, die andere auf 50 g Kokain - und weiterer
Rauschgiftdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt worden, die in der Erwartung künftigen straffreien
Verhaltens des Angeklagten zur Bewährung ausgesetzt worden
war. Hiervon offenbar unbeeindruckt hat er sich bereits ganz kurze Zeit
später in noch deutlich größerem Stil als
Rauschgifthändler betätigt und hat auch seinen bis
dahin nicht vorbestraften Bekannten Ö. , dessen Geldnot er
kannte, mit hinein gezogen, so dass dieser (rechtskräftig) zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt
wurde. VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
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