BGH,
Beschl. v. 26.1.2007, 2 StR 591/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 591/06
vom
26.01.2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26.01.2007 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 14. September 2006 im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zehn Fällen sowie wegen Beihilfe
zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
sechs Monaten verurteilt und die Einziehung sichergestellter
Betäubungsmittel angeordnet. Für den Fall 11 -
Handeltreiben mit fünf Kilogramm Marihuana - hat die
Strafkammer eine Einzelstrafe von drei Jahren festgesetzt.
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Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem
aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
von § 349 Abs. 2 StPO.
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Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt
ausgeführt:
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"Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens
hinsichtlich der Tat vom 28. März 2006 (UA S. 16) wird dagegen
von den Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des
Angeklagten stellt sich als typische Kuriertätigkeit dar. Der
Angeklagte hatte mit dem An- und Verkauf der transportierten
Betäubungsmittel nichts zu tun; er hatte keinen Einfluss auf
deren Menge; er wusste nicht, von wem er das Rauschgift erhielt und an
wen das Rauschgift am Zielort abgegeben werden sollte. Die Gestaltung
des Transports und der Transportwege waren, auch wenn der Transport als
solcher nicht überwacht war, genau vorgegeben. Auf Ort und
Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er
keinen Einfluss. Die Beladung des Transportfahrzeugs erfolgte nicht
durch ihn, sondern durch einen Dritten. Im Hinblick auf die
transportierte Gesamtmenge und die dem Angeklagten entstehenden
Fahrtkosten war die Entlohnung von 400 Euro gering. Insgesamt belegen
diese Umstände, dass der Angeklagte bei diesem
Betäubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete
Rolle spielte. Sein Tatbeitrag kann daher nur als Beihilfe zum
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht aber als
Täterschaft gewertet werden.
In Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht hier der
(täterschaftliche) Besitz von
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Betäubungsmitteln nicht geringer Menge
gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der
Schuldspruchänderung steht § 265 Abs. 1 StPO nicht
entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte
gegen den rechtlich so gefassten Schuldspruch anders hätte
verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung
des Strafausspruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2
Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen bestimmt sich auch für
den geänderten Schuldspruch nach § 29a Abs. 1 BtMG.
Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Würdigung für dieses
Betäubungsmittelgeschäft eine niedrigere Einzelstrafe
verhängt hätte."
Dem schließt sich der Senat an.
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl |