BGH,
Beschl. v. 26.1.2010 - 3 StR 547/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 547/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
zu 4.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die
Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten K.
, T. und B. der besonders schweren räuberischen Erpressung
schuldig sind und der Angeklagte S. der Beihilfe zur besonders schweren
räuberischen Erpressung schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten K. , T. und B. wegen "schwerer
räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S. wegen
"Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten
mit ihren auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts
gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet auch das
Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, da die
Überprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat den
Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO
geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der
Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1
Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2
Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den
Angeklagten K. , T. und B. auf "besonders schwere räuberische
Erpressung" und beim Angeklagten S. auf "Beihilfe zur besonders
schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.
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Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer |