Darstellung der BGH-Rechtsprechung zum Strafrecht ::     
 LINKWEG ::: inhalt / entscheidungen
 
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 3 StR 547/09


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.1.2010 - 3 StR 547/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 547/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. bis 3.: schwerer räuberischer Erpressung
zu 4.: Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. August 2009 werden verworfen; jedoch werden die Schuldsprüche dahin geändert, dass die Angeklagten K. , T. und B. der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind und der Angeklagte S. der Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten K. , T. und B. wegen "schwerer räuberischer Erpressung" und den Angeklagten S. wegen "Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung" jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg, da die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
1
- 3 -
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts fasst der Senat den Schuldspruch neu, weil die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat eine Kennzeichnung der Qualifikation erfordert (BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB durch die Verwendung der Schusswaffe ist deshalb bei den Angeklagten K. , T. und B. auf "besonders schwere räuberische Erpressung" und beim Angeklagten S. auf "Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung" zu erkennen.
2
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer



:: freigabestatus allgemein    
             © 2010 - 2017 Peter Wiete • E-Mail:  info@wiete-strafrecht.de