BGH,
Beschl. v. 26.1.2010 - 5 StR 509/09
5 StR 509/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2010
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Dresden vom 4. August 2009 gemäß § 349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren und acht Monaten verurteilt. Es hat ferner 400 € sowie
Mobiltelefone eingezogen. Die Revision hat mit der Sachrüge
lediglich hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg. Das Rechtsmittel ist
im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
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1. Das Landgericht hat festgestellt:
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Der Angeklagte verschluckte am 7. März 2009 in Amsterdam 100
Substanzpresslinge mit insgesamt rund einem Kilogramm Kokain (knapp 300
g KHC), um sie gegen eine Belohnung mit einem Mietwagen einem in
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Prag ansässigen Betäubungsmittelkäufer zu
überbringen. Nach einem Hinweis tschechischer
Zollbehörden wurde der Angeklagte gegen 22.30 Uhr in
Begleitung seines 8-jährigen Sohnes vor Verlassen der
Bundesrepublik Deutschland gestellt. „Wegen nicht
auszuschließender gesundheitlicher Komplikationen musste das
Ausscheiden der Bodypacks im Krankenhaus Dresden-Friedrichstadt bis zum
10.03.2009 ärztlich - und zusätzlich polizeilich -
überwacht werden. Hierdurch entstanden Kosten in Höhe
von 1.638,41 €“ (UA S. 6).
2. Dies rechtfertigt den Schuldspruch auch wegen vollendeter Einfuhr.
Dem Angeklagten stand das inkorporierte Rauschgift in der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung, was eine Durchfuhr
im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 und des § 29 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 BtMG ausschließt (BGH, Beschluss vom 5.
September 2008 - 2 StR 375/08; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn.
774).
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3. Indes hält der Strafausspruch der - freilich
eingeschränkten (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) -
revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.
Die maßgeblich gegen die Anwendung des § 30 Abs. 2
BtMG angeführte Erwägung, dass „der
Angeklagte seinen 8-jährigen Sohn auf die Schmuggelfahrt
mitnahm, obgleich ihm als Fahrer des Pkw, der hunderte Kilometer auf
der Autobahn bis zur grenzpolizeilichen Kontrolle zurücklegte,
bewusst gewesen ist, dass es wegen der großen Menge an
geschluckten Drogen jederzeit zu Komplikationen hätte kommen
können, wodurch sein minderjähriger Sohn einer nicht
unerheblichen Gefährdung ausgesetzt wurde“ (UA S.
38), ist schon an sich nicht unbedenklich, da sie in einem
Spannungsverhältnis steht zu dem weiteren, indes zugunsten des
Angeklagten bewerteten Umstand, dass dieser seinen Sohn mitgenommen
habe, weil er in der Kürze der Zeit keine angemessene
Betreuung für ihn habe finden können (UA S. 38).
Jedenfalls ist die Würdigung des Landgerichts, das zugunsten
des Angeklagten ausgeführt hat, dass er unbestraft gewesen
ist, das Ko-
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kain nicht in den Verkehr gelangt ist und schon von Anfang an die
Wahrscheinlichkeit bestand, dass er sein Ziel Prag nicht erreichen
würde, lückenhaft. Das Landgericht hat nicht erwogen,
dass der Angeklagte bereits kurz nach seiner Festnahme im Krankenhaus
von sich aus mitgeteilt hat, dass er rund ein Kilogramm Kokain
geschluckt habe (UA S. 34). Diese noch als Spontangeständnis
zu bewertenden Angaben werden durch den wesentlich später im
Rahmen einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung und in der
Hauptverhandlung geltend gemachten - indes gänzlich
unplausiblen - Nötigungsnotstand und die hinsichtlich der Art
des inkorporierten Rauschgifts gemachte Angabe (gekochtes Marihuana)
auch angesichts des bestehenden Tatverdachts nicht wesentlich entwertet
(vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 46 Rdn. 50 zur Strafzumessung
bei Teilbestreiten).
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Zudem begründet es einen Wertungsfehler zum Nachteil des
Angeklagten, soweit das Landgericht nicht unerhebliche Kosten
für ärztliche und polizeiliche Überwachung
im Krankenhaus zum Ausschluss gesundheitlicher Komplikationen
straferschwerend angelastet hat (UA S. 39). Der zur Aufklärung
einer Straftat notwendige Kostenaufwand steht grundsätzlich in
keiner Relation zur Tatschuld. Zwar wäre vorliegend in
Betracht gekommen, eine planmäßige Verminderung des
Überführungsrisikos als Ausdruck erheblicher
krimineller Energie strafschärfend zu werten, was beim
Körperschmuggel von Drogen grundsätzlich anzunehmen
sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2009 - 3 StR 171/09 Tz. 6).
Hierauf hat das Landgericht aber nicht abgestellt.
Der Senat ist zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO nicht in
der Lage. Vielmehr erweist sich die verhängte Strafe
insbesondere bei der Unbestraftheit des lediglich als Kurier und
Gehilfe beim Handeltreiben eingesetzten Angeklagten auch in Anbetracht
von Art und Menge des sichergestellten Rauschgifts als vergleichsweise
hoch.
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4. Die Strafe ist insgesamt neu zu bestimmen. Der Aufhebung von
Feststellungen bedarf es bei der hier vorliegenden Lücke und
dem Wertungsfehler nicht. Das Landgericht wird die Strafe aufgrund der
bisherigen Feststellungen zu bemessen haben. Ergänzend
können weitere Feststellungen herangezogen werden, die
freilich den bisher getroffenen nicht widersprechen dürfen.
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