BGH,
Beschl. v. 26.7.2001 - 5 StR 304/01
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Juli 2001
in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2001
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs.
4 StPO
a) dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall A II
1. der Urteilsgründe der Beihilfe zum unerlaubten
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
schuldig ist, und
b) aufgehoben im Ausspruch der Einzelstrafe im Fall A II 1. der
Urteilsgründe und der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe
drei Jahre Freiheitsstrafe) und wegen eines Waffendelikts (Einzelstrafe
ein Jahr Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete
Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen
Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung
wegen täterschaftlichen Handeltreibens nicht. Danach
beschränkte sich die Rolle des Angeklagten darauf, den
Haupttäter B in die Niederlande zu fahren. Die Verhandlungen
über einen - letztlich gescheiterten - Ankauf von 300 Gramm
Kokain führte jedoch allein der Zeuge B . Dieser sollte
während der Rückfahrt das Rauschgift auch
fortwährend in Besitz haben. Als bloßem Chauffeur
des Haupttäters kam dem Angeklagten keinerlei Tatherrschaft
zu, weil er weder die Art und Menge des zu erwerbenden Rauschgifts noch
die nähere Ausgestaltung des Geschäfts beeinflussen
konnte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 25, 36,
47). Ebensowenig spricht der Grad des eigenen Interesses des
Angeklagten für eine Täterschaft. Ihm war zwar ein
finanzieller Vorteil in Höhe von 1.500,- DM versprochen.
Dieser bestand jedoch in einem festen Betrag, der unabhängig
von der Entwicklung des Rauschgiftgeschäfts bezahlt werden
sollte und in einem ganz untergeordneten Verhältnis zum Umfang
des geplanten Betäubungsmittelhandels stand (vgl. BGHR BtMG
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 - Handeltreiben 47).
Der Senat ändert den Schuldspruch, weil ausgeschlossen werden
kann, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch Feststellungen
getroffen werden könnten, die zu einer Verurteilung wegen
täterschaftlichen Handelns führen. Da die
Schuldspruchänderung auf einem Subsumtionsfehler beruht,
ist eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO
nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter darf deshalb
ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den
bisherigen nicht widersprechen.
Tepperwien Häger Basdorf
Raum Brause
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