BGH,
Beschl. v. 26.7.2006 - 2 StR 235/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 235/06
vom
26.7.2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26.07.2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 20. März 2006 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in
Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die
verhängte Strafe angerechnet wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der
Bundesanwaltschaft in der Zuschrift an den Senat im Hinblick auf die
Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung
gemäß § 64 StGB vertretene Rechtsansicht
nicht zutreffend ist; sie wird auch von der ständigen
Rechtsprechung des Senats und der in der Zuschrift zitierten Fundstelle
nicht getragen. Es kommt hier
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auf jedoch nicht an, weil auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen eine ausdrückliche Prüfung
und Erörterung der Voraussetzungen einer Unterbringung nicht
nahe lag.
Otten Rothfuß Fischer
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