BGH,
Beschl. v. 26.7.2007 - 4 StR 204/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 204/07
vom
26.7.2007
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 26.7.2007
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354
Abs. 1 b StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen
vom 15. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über eine Gesamtstrafe
gemäß § 55 StGB nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher
Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung
zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses
Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung
formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
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Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und (Einzel-)Strafausspruch keinen
Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Urteil keinen
Bestand, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach
§ 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des
Amtsgerichts Recklinghausen vom 24. Oktober 2005 unterblieben ist.
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Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat am 4. November 2004 als
Erwachsener begangen. Zutreffend hat sich das Landgericht gehindert
gesehen, mit der am 9. März 2005 durch das Amtsgericht Marl
verhängten Einheitsjugendstrafe von sechs Monaten eine
nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, und die daraus folgende
Härte für den Angeklagten bei der Strafbemessung
ausgeglichen (BGHSt 36, 270).
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Im Weiteren hat das Landgericht jedoch verkannt, dass nur solchen
Urteilen Zäsurwirkung zukommt, auf die § 55 StGB
Anwendung finden und mit deren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden
kann (BGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 5 StR 58/06). Die
genannte Verurteilung durch das Amtsgericht Marl stand deswegen einer
Gesamtstrafenbildung aus der verhängten Strafe und den
Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen
vom 24. Oktober 2005 nicht entgegen. Dies ist nunmehr nachzuholen,
wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots
drei Jahre und zehn Monate nicht überschreiten darf.
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Der Senat macht von § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch.
Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kann
er die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach
§ 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2).
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Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible |