BGH,
Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 185/02
3 StR 185/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen Verabredung zu einem Verbrechen der schweren räuberischen
Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 13. Dezember 2001 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ist es im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB rechtlich
bedenklich, daß das Landgericht dem Angeklagten bei der
Bemessung der Einzelstrafe für die Verabredung zum Verbrechen
der schweren räuberischen Erpressung (§ 30 Abs. 2,
§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB)
strafschärfend anlastet, er habe mit der
Gas-/Schreckschußpistole Browning bei dem geplanten
Banküberfall ein Nötigungsmittel einsetzen wollen,
das "in besonderer Weise geeignet war, Furcht und Schrecken zu
verbreiten, weil es einer echten Schußwaffe
täuschend ähnlich sah" (UA S. 24). Der Senat kann
jedoch im Hinblick auf die sonstigen Strafzumessungserwägungen
ausschließen, daß die Bemessung dieser Einzelstrafe
oder der Gesamtstrafe auf dieser problematischen Erwägung
beruht, zumal das Landgericht dem Angeklagten, der erst am Tag vor dem
geplanten Überfall erstmals in die Bundesrepublik eingereist
war und bereits am Folgetag festgenommen wurde, in nicht vertretbarer
Weise mildernd zu Gute hält, daß er in der
Bundesrepublik nicht vorbestraft ist.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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