BGH,
Beschl. v. 26.6.2002 - 3 StR 202/02
3 StR 202/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Juni 2002
in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. Juni 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lüneburg vom 14. März 2002 wird verworfen. Der
verurteilende Teil der Entscheidungsformel wird dahin berichtigt,
daß der Angeklagte wegen sexueller Nötigung in
Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern sowie wegen
sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs
von Kindern in 10 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit
mit sexueller Nötigung und in 4 Fällen begangen in
einem besonders schweren Fall" schuldig gesprochen, ihn hinsichtlich
zweier Tatvorwürfe freigesprochen und eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt. Hiergegen
richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge
gestützte Revision des Angeklagten. Die
Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat hat jedoch
die Entscheidungsformel berichtigt.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen
Mißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF
verurteilt und bei vier Taten einen besonders schweren Fall nach
§ 176 Abs. 3 StGB aF bejaht. Die Anwendung dieser
Strafzumessungsvorschrift wird aber - anders als bei Annahme des nach
§ 176 a StGB nF nunmehr als Qualifikation ausgestalteten
schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern - im Schuldspruch
nicht erwähnt.
Hat der Angeklagte bei einer Tat zugleich den Tatbestand eines
Verbrechens (hier: sexuelle Nötigung) und den eines Vergehens
(hier: sexueller Mißbrauch von Kindern) verwirklicht, so ist
bei der rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Entscheidungsformel das
Verbrechen voranzustellen.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
|