BGH,
Beschl. v. 26.6.2002 - AK 12/02
AK 12/02
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 BJs 88/01 - 5
vom
26. Juni 2002
in dem Ermittlungsverfahren gegen
wegen Verdachts der Unterstützung einer terroristischen
Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seines
Verteidigers am 26. Juni 2002 gemäß
§§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den
Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den
allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht
übertragen.
Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 27. November 2001 seit
dem 29. November 2001 wegen des Vorwurfs der Unterstützung
einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 3 StGB) in
Untersuchungshaft. Die Voraussetzungen für deren Fortdauer
über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Der Beschuldigte ist der ihm angelasteten Tat dringend
verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO).
a) Am 11. September 2001 entführten mindestens 19, in vier
Gruppen agierende Personen auf Inlandsflügen in den USA vier
Verkehrsflugzeuge. Zwei dieser Flugzeuge wurden gezielt in die
Türme des World Trade Center in New York gesteuert. Das Dritte
wurde in das Verteidigungsministerium in
Washington (Pentagon) gelenkt. Das Vierte stürzte in Stoney
Creek Township (Pennsylvania) ab. Bei diesen Terrorakten kamen mehrere
Tausend Menschen ums Leben, eine Vielzahl weiterer Personen wurde
verletzt.
Die bisherigen Ermittlungen belegen, daß sich
spätestens im Lauf des Jahres 1999 in der Bundesrepublik -
vornehmlich in Hamburg - eine Gruppierung muslimischer Studenten
zusammenschloß, die an der Vorbereitung und
Durchführung dieser Anschläge mitwirkte. Zu dieser
Gruppierung zählten jedenfalls die bei den Anschlägen
ums Leben gekommenen A. , Al. und J. sowie die kurz vor dem 11.
September 2001 untergetauchten B. , O. (alias Bi. ) und E. . Mehrere
Zeugen sowie weitere Beweismittel bestätigen, daß
diese Personen in engen persönlichen Beziehungen zueinander
standen. Teilweise wohnten sie in wechselnder Zusammensetzung in
derselben Wohnung. Ihnen war in religiösen und politischen
Fragen eine fundamentalistische bzw. radikale Einstellung gemeinsam,
die sich in einer Ablehnung der westlichen Kultur, Feindschaft
namentlich gegen Israel und die USA sowie einer Befürwortung
des "heiligen Krieges" äußerte, wie er ihres
Erachtens etwa in Tschetschenien geführt wurde. Diese
Ideologie wurde insbesondere in Veranstaltungen propagiert, die -
maßgeblich unter der Leitung des A. -
regelmäßig im Rahmen der an der Technischen
Universität Hamburg-Harburg gegründeten "Islam AG",
in Moscheen, aber auch im privaten Bereich stattfanden und an denen die
genannten Personen wie auch andere Muslime in wechselnder Besetzung
teilnahmen.
Nach den vorliegenden Erkenntnissen hielten sich A. , Al. , J. , O. und
E. ab Ende 1999/Anfang 2000 für längere
Zeiträume nicht mehr in der Bundesrepublik auf. Für
A. und J. sind Flüge nach Pakistan am 25. bzw. 29. November
1999 belegt, für E. ist ein Rückflug aus Pakistan am
19. August 2000 ermittelt. Diese Flüge, die Koordination der
Ausreise, der Zeitraum der Abwesenheit der Genannten aus der
Bundesrepublik, die nachfolgenden Geschehnisse sowie der Umstand,
daß E. und B. nach dem 11. September 2001 in einem
Ausbildungslager in Afghanistan gesehen wurden, begründen den
dringenden Verdacht, daß sich die bezeichneten fünf
Personen zum Zwecke der Ausbildung in militärischen bzw.
terroristischen Fähigkeiten in einschlägige Lager
nach Afghanistan begeben hatten.
Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik beantragten
zunächst A. , Al. , J. und O. Visa für die USA und
nahmen Kontakt zu dortigen Flugschulen mit dem Ziel einer
Pilotenausbildung auf. Nachdem A. , Al. und J. die Visa erhalten
hatten, absolvierten sie bei verschiedenen Aufenthalten in den USA bis
in das Jahr 2001 hinein ihre Pilotenausbildung. O. , der bereits eine
Anzahlung an eine Flugschule in Florida geleistet hatte, wurde das
Visum dagegen verweigert. Kurz nach dieser Ablehnung beantragte E. ein
Visum, das ihm jedoch ebenfalls nicht bewilligt wurde. Unmittelbar vor
dem 11. September 2001 setzten sich B. , O. und E. aus der
Bundesrepublik ab. A. und Al. befanden sich am 11. September 2001 in je
einem der Flugzeuge, die in das World Trade Center in New York
gesteuert wurden. J. gehörte zu der Gruppe, die das
schließlich in Pennsylvania abgestürzte Flugzeug
entführt hatte. B. und E. wurden von dem Zeugen Ad. nach dem
11. September 2001 in einem Ausbildungslager für
"Gotteskrieger" in Afghanistan gesehen.
Nach alledem bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür, daß es sich bei der Gruppierung um A. um eine
terroristische Vereinigung handelte (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und
3, § 211, § 316 c StGB). Denn es liegt nahe,
daß es sich um einen auf gewisse Dauer angelegten
organisatorischen Zusammenschluß von mindestens drei Personen
handelte, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den
Willen der Gesamtheit terroristische Zwecke verfolgten und unter sich
derart in Beziehung standen, daß sie sich als einheitlicher
Verband fühlten (vgl. Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl.
§ 129 Rdn. 2 m. w. N. ). Der Dauerhaftigkeit des
Zusammenschlusses steht hier nicht entgegen, daß die bei der
Planung der Anschläge als Selbstmordkommandos vorgesehenen
Attentäter für weitere Aktionen nicht mehr zur
Verfügung stehen würden und sich die anderen
bekannten Mitglieder der Organisation schon vor den Anschlägen
aus der Bundesrepublik absetzen sollten. Das Vorliegen dieses Merkmals
beurteilt sich nach den Vorstellungen, die die Mitglieder der
Vereinigung bei deren Gründung hegten. Insoweit ist hier zum
einen nicht erkennbar, daß sich die Zielrichtung der
Vereinigung von vornherein auf die Durchführung einer einzigen
terroristischen Aktion beschränkte. Vielmehr liegt es nahe,
daß sich die Gruppierung zunächst in dem allgemeinen
Bestreben zusammenschloß, terroristische Beiträge zu
dem gegen den Westen, insbesondere gegen die USA und Israel gerichtete
"heiligen Krieges" fundamentalistischer Islamisten im Umkreis der Al
Quaida zu leisten. Zum anderen deutet aber auch die lange Planungs- und
Vorbereitungszeit für die schließlich konkret am 11.
September 2001 ausgeführten Terrorakte (nach bisherigen
Erkenntnissen fast zwei Jahre) auf einen von vornherein auf gewisse
Dauer angelegten Zusammenschluß der Gruppierung hin. Die
Erfüllung des Merkmals der organisierten Willensbildung (vgl.
BGHSt 31, 239, 243 aE) liegt bei Berücksichtigung des
erheblichen Aufwands, der zur logistischen Vorbereitung der
Anschläge und zur internen Abstimmung der Vorgehensweise
sowohl innerhalb der Hamburger Gruppe, als auch zwischen dieser und
anderen an der Planung und Vorbereitung der Terrorakte beteiligten
Gruppierungen oder Einzelpersonen auf internationaler Ebene
erforderlich war, auf der Hand. Letztlich steht der Annahme einer
terroristischen Vereinigung auch nicht entgegen, daß die von
der Organisation geplanten Straftaten ausschließlich im
Ausland begangen werden sollten. Denn jedenfalls auf die beabsichtigten
Flugzeugentführungen (§ 316 c StGB) findet
gemäß § 6 Nr. 3 StGB das deutsche
Strafrecht Anwendung. Damit unterfällt die Vereinigung auch
dem § 129 a StGB (vgl. BGH NJW 1966, 310, 312).
Es liegen auch ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, daß die Vereinigung bis in das Jahr 2001
hinein in der Bundesrepublik fortbestand. Obwohl sich bis auf B. die
übrigen Gruppenmitglieder ab Ende 1999/Anfang 2000
regelmäßig und für längere Zeiten
im Ausland aufhielten, kehrten sie immer wieder in die Bundesrepublik
zurück und hatten hier mit großer Wahrscheinlichkeit
auch jeweils wieder untereinander Kontakt. Dies wird durch
Zeugenaussagen, die hier gestellten Visaanträge für
die USA, verschiedene Flugdokumente, Kontobewegungen und
Kreditkartenabrechnungen belegt. Während ihrer Abwesenheit
kümmerte sich unter anderem B. , der sich bis September 2001
durchgehend in der Bundesrepublik aufgehalten haben dürfte, um
die Erledigung von Angelegenheiten der anderen Gruppenmitglieder. Auch
die Geldtransfers in die USA, die von der Bundesrepublik vorgenommen
wurden, deuten darauf hin, daß die Vereinigung eine
wesentliche Basis für ihre Aktivitäten im Inland
beibehielt.
b) Gegen den Beschuldigten besteht der dringende Verdacht,
daß er die terroristische Vereinigung jedenfalls dadurch
unterstützte, daß er am 4. September 2000 aufgrund
entsprechender Vollmacht von einem Girokonto des Al. bei der Dresdner
Bank in Hamburg auf ein Konto des O. 5.000 DM überwies, die
dieser Ende September 2000 mit weiteren 5.000 DM an Al. in die USA
transferierte, der sich dort in Vorbereitung der Anschläge zur
Pilotenausbildung aufhielt. Der Verdacht, daß der
Beschuldigte die Überweisung in Kenntnis der
Hintergründe und insbesondere des Verwendungszwecks des Geldes
vornahm, stützt sich auf eine zusammenfassende Bewertung
folgender Ermittlungsergebnisse:
aa) Nach den Aussagen mehrerer Zeugen, die durch weitere Beweismittel
bestätigt werden, stand der Beschuldigte in engem
persönlichem Kontakt zu den oben genannten Mitgliedern der
Vereinigung. Auch er nahm regelmäßig an den Treffen
teil, die im Rahmen der "Islam AG", in Moscheen oder in Privatwohnungen
unter führender Beteiligung des A. stattfanden. Dabei teilte
er, wie auch außerhalb des Rahmens dieser
Zusammenkünfte, in religiösen Fragen die
radikalfundamentalistischen Ansichten des A. und ließ durch
entsprechende Äußerungen in politischer Hinsicht
eine aggressive, feindliche Haltung gegenüber den Juden bzw.
Israel sowie den USA und allgemein eine Ablehnung der westlichen Kultur
erkennen. Für diese Einstellung des Beschuldigten spricht
auch, daß er ausweislich von ihm notierter Telefonnummern
sowie des Einzelverbindungsnachweises zu seinem
Telefonanschluß mit großer Wahrscheinlichkeit
telefonischen Kontakt zu fundamentalistischen Regimekritikern in
Saudi-Arabien pflegte, die sich dort wegen ihrer Aktivitäten
zeitweise in Haft befunden hatten.
Seine engen Beziehungen zu dem genannten Personenkreis werden
beispielhaft auch dadurch belegt, daß er schon am 11. April
1996 ein "Testament" des A. als Zeuge unterzeichnet hatte und ihm am
30. Juli 1998 von Al. sowie am 5. April 2000 von B. eine
Generalvollmacht erteilt worden war. Aufgrund der Generalvollmacht des
Al. ließ der Beschuldigte am 23. November 1999 bei der
Dresdner Bank seine Verfügungsbefugnis über das dort
geführte Girokonto des Al. auf dem Kontenblatt eintragen und
nahm in der Folge Verfügungen über das Konto vor.
Auch verfaßte und unterzeichnete der Beschuldigte am 30.
November 1999 das Schreiben zur Kündigung des Mietvertrags des
Al. für die Wohnung W. str. in Hamburg und wickelte das
Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ab,
wobei er sich selbst bis zu diesem Zeitpunkt häufig in der
Wohnung aufhielt und über den dortigen
Telefonanschluß erreichbar war. Aufschlußreich ist
auch die Tatsache, daß B. , der sich Anfang September 2001
nach Pakistan abgesetzt hatte und später in einem
Ausbildungslager in Afghanistan gesehen wurde, bereits am 4. September
2001 aus Karachi beim Beschuldigten in Hamburg anrief.
Diese Bewertung wird durch die Einlassungen des Beschuldigten nicht in
Frage gestellt. Er hat bei seinen Vernehmungen die Intensität
seiner Kontakte zu der genannten Personengruppe teilweise
herunterzuspielen bzw. zu verheimlichen versucht. Insbesondere
verleugnete er seine Freundschaft zu J. , die jedoch durch die Aussagen
der Zeugen Ay. , F. und S. belegt wird. Sie wird auch dadurch
bestätigt, daß es ersichtlich der Beschuldigte war,
der während des Auslandsaufenthalts des J. Ende 1999/Anfang
2000 dessen Lebensgefährtin Se. in Bo. anrief und fragte, ob
sie etwas brauche. Er war demgemäß über die
Abwesenheit des J. zu diesem Zeitpunkt informiert. Auch den Anruf des
B. aus Pakistan am 4. September 2001 verschwieg der Beschuldigte und
behauptete, er habe erst später vom Schwiegervater des B.
erfahren, daß dieser sich in Pakistan aufhalte. Ebenso
behauptet er, von den Aufenthalten des A. in den USA keine Kenntnis
gehabt zu haben. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen M.
gegenüber. Dieser bekundete, er habe sich
anläßlich eines Besuchs in Hamburg im Jahr 2000 mit
dem Beschuldigten, Mu. und Ba. getroffen. Bei diesem Treffen habe einer
seiner Bekannten (wahrscheinlich Ba. ) erzählt, daß
A. sein Studium in der Bundesrepublik beendet habe und in den USA
weiterstudiere. Dies habe ihn - M. - gewundert, da A.
strenggläubiger Moslem war.
bb) Der Beschuldigte unternahm vom 23. Mai (Hinflug von Hamburg nach
Karachi) bis zum 1. August 2000 (Rückflug von Karachi nach
Hamburg) eine Reise nach Pakistan, die er zu verheimlichen suchte. Dem
Zeugen D. und anderen Kommilitonen hatte der Beschuldigte
erklärt, er werde im Sommersemester 2000 in Marokko studieren.
Im Herbst 2000 bestätigte er dann diesem Zeugen
gegenüber, daß er dieses Studiensemester in Marokko
absolviert habe.
Die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich während des
gesamten Reisezeitraums in Karachi aufgehalten, konnte nicht
verifiziert werden. In dem von ihm zunächst angegebenen Hotel
lagen keine Anmeldeunterlagen für ihn vor. Lediglich
für den 28./29. Juli 2000 ist eine Übernachtung des
Beschuldigten in einem anderen Hotel in Karachi belegt. Dies
läßt die Möglichkeit offen, daß
sich der Beschuldigte zwischenzeitlich tatsächlich von
Pakistan nach Afghanistan begeben hatte. Die Ermittlungsergebnisse
legen im übrigen nahe, daß sich auch E. von Anfang
2000 bis 19. August 2000 (Flug von Karachi nach Dubai) in Pakistan oder
Afghanistan aufhielt.
cc) Die Angaben des Beschuldigten zu Anlaß und Hintergrund
der Überweisung der 5.000 DM vom Konto des Al. auf das Konto
des O. am 4. September 2000 sind teilweise widersprüchlich und
im übrigen auffallend inhaltsleer. So hatte der Beschuldigte
zunächst behauptet, O. habe ihn wenige Tage vor dem 4.
September 2000 in der Moschee zu der Überweisung aufgefordert
mit dem Hinweis, er - O. - wolle von Al. 5.000 DM und habe die
Überweisung mit diesem abgesprochen. An dieser Aussage hielt
der Beschuldigte zunächst trotz des Vorhaltes fest, O. habe
sich zu dieser Zeit gar nicht in der Bundesrepublik aufgehalten. Erst
bei Fortsetzung der Vernehmung am Folgetag äußerte
der Beschuldigte, es sei doch möglich, daß ihn O.
wegen der Überweisung angerufen habe. Wie es
tatsächlich gewesen sei, habe er aber nicht in Erinnerung.
Auch wisse er nicht, für welchen Zweck die 5.000 DM gedacht
gewesen seien.
dd) Vor diesem Hintergrund erhält auch die Aussage des Zeugen
L. besondere Beweisbedeutung. Danach habe der Beschuldigte in einem von
dem Zeugen mitgehörten Gespräch mit dem Zeugen Ay.
geäußert: "Sie wollen wieder etwas machen und es
wird etwas Größeres sein: Die Juden verbrennen und
wir werden auf ihren Gräbern tanzen." Bei anderer Gelegenheit
habe er anläßlich des Besuchs von zwei oder drei
Bekannten auf einen von diesen gewiesen und gesagt: "Dies ist unser
Pilot."
2. Gegen den Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr
(§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Beschuldigte ist Marokkaner,
seine Ehefrau stammt aus Rußland. Beide Eheleute halten zu
ihren in den jeweiligen Heimatländern wohnenden Eltern engen
Kontakt. Besondere Bindungen des Beschuldigten oder seiner Ehefrau in
der Bundesrepublik bestehen dagegen - abgesehen von dem weitgehend
abgeschlossenen Studium des Beschuldigten - nicht. Im Hinblick auf den
erheblichen Tatvorwurf besteht daher für ihn der besondere
Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland zu entziehen.
Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht
durch mildere Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden
(§ 116 Abs. 1 StPO).
3. Es liegen wichtige Gründe im Sinne des § 121 Abs.
1 StPO vor, die die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft
über sechs Monate hinaus rechtfertigen. Die Ermittlungen zu
den Hintergründen der Anschläge vom 11. September
2001 sind von außergewöhnlichem Umfang und auf
internationaler Ebene zu führen und zu koordinieren. Ebenso
sind die Nachforschungen zu den Strukturen der Gruppierung um A. sowie
den Beziehungen des Beschuldigten zu dieser Gruppe und seinen in diesem
Zusammenhang vorgenommenen Aktivitäten mit erheblichem Aufwand
verbunden. Es waren eine Vielzahl von Zeugen zu vernehmen und
erhebliche Mengen sonstigen Beweismaterials auszuwerten. Auch hierbei
ergaben sich vielfach Bezüge ins Ausland. Daher
mußten mehrere Rechtshilfeersuchen gestellt werden, deren
Beantwortung noch aussteht. Vor diesem Hintergrund ist
verständlich, daß die Ermittlungen noch nicht
abgeschlossen sind. Es fehlt an jedem Anhaltspunkt, daß sie
nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt
worden wären.
Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch nicht
außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der
für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung zu
erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Winkler Miebach Becker
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