BGH,
Beschl. v. 26.6.2007 - 4 StR 115/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 115/07
vom
26.6.2007
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach
Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 26.06.2007 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, Abs. 1 b StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Schwerin vom 1. November 2006 wird
a) der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahingehend
klargestellt, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und
der Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten
Diebstahl schuldig ist;
b) der Angeklagte im Übrigen freigesprochen; insoweit fallen
die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten
der Staatskasse zur Last;
c) das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der
Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche
gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach den
§§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht
vorbehalten.
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Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
und Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des
Angeklagten hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Senat stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils dahin
klar, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls und der
Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten
Diebstahl schuldig ist (vgl. UA 17 f., dort Ziff. IV b).
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2. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts holt der Senat den
erforderlichen Teilfreispruch hinsichtlich der Fälle 5 bis 9
der Anklage nach. Der Generalbundesanwalt hat hierzu u.a. zutreffend
ausgeführt:
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"Mit der Anklageschrift war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in
den Fällen 5 bis 9 gemeinschaftlich handelnd mit einem anderen
gemäß § 30 Abs. 2 StGB verabredet zu haben,
ein Verbrechen, nämlich einen schweren Bandendiebstahl und das
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, zu begehen (Bl. 984
III d.A.). Nach den Urteilsfeststellungen kommt hinsichtlich der
Fälle 5 bis 9 der Anklage jedoch nur eine Verabredung zur
Beteiligung des Angeklagten als Gehilfe in Betracht (UA Bl. 17f. i.V.m.
Bl. 6f.). Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. § 30 Abs. 2 StGB stellt aber nur die Einigung,
an der Begehung eines Verbrechens mittäterschaftlich
mitzuwirken, unter Strafe, nicht die Zusage, sich lediglich als Gehilfe
zu beteiligen (st. Rspr. vgl. BGH NStZ
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1982, 244; 1993, 137f.; NStZ-RR 2002, 74f.; jeweils mit weiteren
Nachweisen)."
3. Von dem Teilfreispruch wird die für den Fall 10 der Anklage
(= UA 7 f., 17: Beihilfe zur versuchten Herbeiführung einer
Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten
Diebstahl) festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten
Freiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt
aus, dass das Landgericht für diesen Fall eine noch geringere
Strafe verhängt hätte, wenn es die Fälle 5
bis 10 der Anklage nicht als “fortgesetzte Handlung im Sinne
einer natürlichen Handlungseinheit“ (UA 17)
angesehen hätte. Im Übrigen erachtet der Senat die
festgesetzte Strafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a
Satz 1 StPO.
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4. Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils kann allerdings
nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde
der Angeklagte am 23. März 2006 wegen "gemeinschaftlichen
schweren Diebstahls sowie versuchten gemeinschaftlichen schweren
Diebstahls" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Strafe ist noch nicht vollstreckt (UA 5). Die
verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte am 22.
September 2005 und am 12. Dezember 2005 und damit vor der Verurteilung
vom 23. März 2006. Es ist daher nahe liegend, dass mit den
Einzelstrafen aus dem vorliegenden Verfahren und den Strafen aus dem
früheren Urteil eine nachträgliche Gesamtstrafe nach
§ 55 StGB zu bilden gewesen wäre. Eine
Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Strafen aus den Verurteilungen
vom 23. März 2006, 9. November 2004 und 22. November 2004
kommt - soweit ersichtlich - nicht in Betracht, weil die Strafen aus
den beiden letztgenannten Verurteilungen wohl bereits vollstreckt sind
(vgl. UA 4 unten).
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das nunmehr
gemäß § 462a Abs. 3 StPO
zuständige Gericht (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 3788) wird auch
über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten zu befinden haben.
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Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann |