BGH,
Beschl. v. 26.3.2003 - 1 StR 79/03
1 StR 79/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. März 2003
in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2003
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landgerichts
Stuttgart vom 14. November 2002 im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben; der Ausspruch über das
Bestehenbleiben der im Fall II 3 der Urteilsgründe
verhängten Einzelstrafe entfällt.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer
räuberischer Erpressung in zwei Fällen unter
Einbeziehung von zwei Einzelstrafen aus einem früheren Urteil
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm die
Fahrerlaubnis entzogen und seinen Führerschein eingezogen. Es
hat bestimmt, daß eine neue Fahrerlaubnis für die
Dauer von einem Jahr und sechs Monaten nicht erteilt werden darf. Gegen
dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den
Rechtsfolgenausspruch beschränkten, auf die Sachrüge
gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem sich aus der
Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im
übrigen hat es keinen Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte rügt, das Landgericht habe
rechtsfehlerhaft das Vorliegen minder schwerer Fälle nach
§ 250 Abs. 3 StGB verneint, hat die Rüge aus den
Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom
3. März 2003 angeführt hat, keinen Erfolg.
2. Dagegen kann die Gesamtstrafenbildung keinen Bestand haben.
a) Das Landgericht hat wegen der drei abgeurteilten Taten zwei
Gesamtstrafen gebildet, weil es davon ausgegangen ist, das Urteil des
Amtsgerichtes Kirchheim/Teck vom 4. Februar 2002 entfalte eine
Zäsurwirkung. Das trifft nicht zu. Nach den
Urteilsgründen erkannte das Amtsgericht Kirchheim/Teck gegen
den Angeklagten am 28. Januar 1999 wegen einer am 24. Juli 1998
begangenen Tat auf eine Geldstrafe. Eine weitere Verurteilung zu einer
Geldstrafe durch das Amtsgericht Kirchheim/Teck erfolgte am 26. August
1999 wegen einer im Juni 1998 begangenen Tat. Mit Beschluß
vom 25. Oktober 2001 wurden diese Strafen auf eine Gesamtgeldstrafe
zurückgeführt, die bislang nicht erledigt ist. Am 4.
Februar 2002 verurteilte das Amtsgericht Kirchheim/Teck den Angeklagten
wegen zweier am 30. Oktober 1997 und 9. März 1998 begangener
Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die
Strafaussetzung zur Bewährung wurde am 3. Mai 2002 widerrufen;
die Strafe ist noch nicht erledigt. Eine nachträgliche
Zusammenführung sämtlicher Erkenntnisse lehnte das
Amtsgericht Kirchheim/Teck mit Beschluß vom 24. Juni 2002 ab.
b) Die verfahrensgegenständlichen Taten wurden am 30. August
2000, 8. März 2001 und 13. Februar 2002 begangen, liegen also
zeitlich teilweise - Fälle II 1 und II 2 - vor dem Urteil vom
4. Februar 2002, jedoch nach Erlaß des ersten Strafbefehls
vom 28. Januar 1999 und teilweise - Fall II 3 - nach der letzten
Vorverurteilung vom 4. Februar 2002. Die Strafkammer ging bei der
Festsetzung und teilweisen Zusammenfassung der Strafen davon aus,
daß das Urteil vom 4. Februar 2002 eine Zäsurwirkung
entfalte. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Urteil vom
4. Februar 2002 hat gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige
Bedeutung, da nach dem zeitlichen Ablauf alle vier den vorgenannten
drei amtsgerichtlichen Erkenntnissen zugrunde liegenden Straftaten
schon durch die erste Entscheidung vom 28. Januar 1999 hätten
geahndet werden können. Deshalb ist das Urteil vom 4. Februar
2002 als auf die Entscheidung vom 28. Januar 1999
"zurückprojiziert" zu behandeln, so daß es keine
weitere Zäsur bilden kann (BGH NStZ 1998, 35, vgl. auch BGHR
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1; BGH, Beschl.
vom 21. Dezember 1995 - 1 StR 697/95). Daran ändert auch der
Umstand nichts, daß die Zusammenführung der
Vorverurteilungen vom Amtsgericht abgelehnt worden ist.
Die Strafkammer wird deshalb aus den drei Einzelstrafen nur eine
einzige Gesamtstrafe zu bilden haben.
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