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BGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 1 StR 567/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.3.2004 - 1 StR 567/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 567/03
vom
26.3.2004
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Geldfälschung
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.03.2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Passau vom 7. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu Freiheitsstrafe
verurteilt. Bei seiner Einreise in die Bundesrepublik führte er in seiner
Jacke zwei Briefumschläge mit sich, die insgesamt 199 falsche
50 Euro-Scheine enthielten. Er hatte die Umschläge zu Beginn der Reise von
einem Mitreisenden erhalten und sie während der Reise untersucht. Die Urteilsgründe
verhalten sich jedenfalls nicht ausdrücklich dazu, ob er dabei die
Umschläge geöffnet hatte oder nicht.
Die Strafkammer hat "die Menge" des Geldes, also die Anzahl der
Scheine und deren Nennwert, sowie die gute Fälschungsqualität strafschärfend
berücksichtigt. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhaft. Die vom Landgericht
allein festgestellte Überprüfung der Umschläge belege weder die Kenntnis des
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Angeklagten von Anzahl und Stückelung der Geldscheine noch von der Qualität
der Fälschungen.
Darauf kommt es jedoch nicht an.
Wer sich am Verkehr mit Falschgeld beteiligt, ist regelmäßig mit jeder
Möglichkeit einverstanden, die hinsichtlich Anzahl und Nennwert der Scheine
und der Fälschungsqualität nach den Umständen des Falles in Betracht kommt.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist derjenige, der sich am
Umsatz von Rauschgift beteiligt, hinsichtlich der Menge und des Wirkstoffgehalts
des Rauschgifts regelmäßig mit jeder nach den Umständen des Falles in
Betracht kommenden Möglichkeit einverstanden (NStZ-RR 1997, 121; vgl.
auch Weber BtMG 2. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. 740 m.w.N.). Beim Umgang mit
Falschgeld können keine anderen Grundsätze gelten.
Auch im übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung
des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349
Abs. 2 StPO).
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