BGH,
Beschl. v. 26.3.2008 - 2 StR 90/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 90/08
vom
26.3.2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Menschenhandels u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin am 26.3.2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 5. September 2007 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit
Körperverletzung und der versuchten Nötigung schuldig
ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Form
erhoben; soweit sie sich gegen die Beweiswürdigung des
Landgerichts wendet, wäre sie auch offensichtlich
unbegründet.
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Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO; sie führt aber zur Änderung des
Schuldspruchs. Das Landgericht hat die Angeklagte im ersten Tatkomplex
nur wegen versuchten Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt. Das war un-
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zutreffend, denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen hat die
Angeklagte als Mittäterin den Tatbestand des schweren
Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung vollendet. Der
Qualifikationstatbestand des § 232 Abs. 4 Nr. 2 StGB setzt
nicht voraus, dass das Tatopfer tatsächlich die Prostitution
aufnimmt oder fortsetzt oder sexuelle Handlungen im Sinne von
§ 232 Abs. 1 Satz 1 StGB vornimmt; vielmehr ist der Tatbestand
schon mit dem Sich-Bemächtigen in der Absicht vollendet, das
Tatopfer zu entsprechenden Handlungen zu bringen (Fischer StGB 55.
Aufl. § 232 Rdn. 32). Diese Voraussetzung war mit dem Eintritt
der von dem Mitangeklagten entsprechend dem gemeinsamen Plan
herbeigeführten Bemächtigungslage hier offensichtlich
gegeben. Die Qualifikationen nach § 232 Abs. 3 und 4 StGB sind
zur Klarstellung im Schuldspruch als "schwerer Menschenhandel zum Zweck
der sexuellen Ausbeutung" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Juli 2007 - 2 StR 207/07; Fischer aaO § 232 Rdn. 3).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
§ 265 StPO stand dem hier nicht entgegen, da es sich um einen
bloßen Fehler in der rechtlichen Bewertung handelte und der
Angeklagten eine andere oder weiter gehende Verteidigung nicht
möglich gewesen wäre.
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Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt |