BGH,
Beschl. v. 26.3.2009 - 3 StR 585/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 585/08
vom
26. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. März 2009
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,
§ 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 4. September 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter
Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre
an Personen unter 18 Jahren in fünf Fällen verurteilt
worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in fünf Fällen und des
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen,
davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Hehlerei, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in den
Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe das Verfahren
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt
diese Tatteile von der Strafverfolgung gemäß
§ 154 a Abs. 2 StPO aus. Nach den getroffenen Feststellungen
ist es nahe liegend, dass die in diesen Fällen abgegebenen
Betäubungsmittel von jeweils 1,5 Gramm Marihuana aus kurz
zuvor zum Zwecke des Handeltreibens erworbenen Rauschgiftmengen von 100
bzw. 500 Gramm Marihuana stammten, hinsichtlich derer der Angeklagte in
den Fällen II. 9. bis 11. wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln verurteilt wurde. Das Vorliegen jeweils
einheitlicher Taten im Sinne einer Bewertungseinheit war daher nicht
auszuschließen (vgl. BGH NJW 1996, 469, 470; StV 2001, 460).
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Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat
den Wegfall der für die Taten II. 2. bis 6.
verhängten Einzelstrafen von jeweils 120 Tagessätzen
zu je einem Euro Geldstrafe zur Folge. Dies nötigt indes nicht
zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl
von elf verbleibenden Einzelstrafen jeweils zwischen einem Jahr und
einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen,
dass sich die entfallenen Geldstrafen auf die Höhe der
Gesamtstrafe ausgewirkt haben.
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Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert |