BGH,
Beschl. v. 26.5.2009 - 3 StR 123/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 123/09
vom
26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 26. Mai 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover
vom 2. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur
Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und ausgesprochen, dass
wegen "der langen Verfahrensdauer" sechs Monate dieser Freiheitsstrafe
als verbüßt gelten. Die hiergegen gerichtete, auf
die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
1
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch
über die Entschädigung für eine
rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das
Landgericht hat bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten dessen
Verhal-
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ten gegenüber der Getöteten im Rahmen ihrer Beziehung
berücksichtigt. Der Angeklagte habe sich von der
Getöteten in finanzieller Hinsicht sehr stark
unterstützen lassen, da er aufgrund seiner eigenen beruflichen
Situation nur über geringe finanzielle Mittel verfügt
habe, was auch dazu geführt habe, dass der Angeklagte seine
eigenen Geschenke an seine Kinder von der Verstorbenen habe bezahlen
lassen. Dennoch habe er sich ihr gegenüber derart
rücksichtslos verhalten, dass er während ihrer
Beziehung ständig sexuellen Kontakt zu anderen Frauen gesucht
und die Beziehung dann jedes Mal unterbrochen habe, wobei er der
Verstorbenen seinen Entschluss, für diese Zeit ihre gemeinsame
Beziehung zu beenden, per sms - Kurzmitteilung mitgeteilt habe. Dies
ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zwar
rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 107
m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs
ab, da die verhängte Rechtsfolge angemessen ist (§
354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung gehört
worden.
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Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer |