BGH,
Beschl. v. 26.5.2009 - 5 StR 57/09
5 StR 57/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Mai 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2009
beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 16. Juli 2008 in den Strafaussprüchen mit den
jeweils zugehörigen Feststellungen gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten durch ihre Rechtsmittel
entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie haben jedoch die
hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat die drei zur Tatzeit jugendlichen Angeklagten wegen
versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, den Angeklagten R. darüber hinaus
wegen gefährlicher Körperverletzung,
Körperverletzung in drei Fällen und Unterschlagung,
zu Jugendstrafen von vier Jahren und vier Monaten (R. ), drei Jahren
und drei Monaten (W. ) sowie drei Jahren (T. ) verurteilt. Die
Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel
ersichtlichen Teilerfolg.
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2 1. Das Landgericht hat zu der gemeinsamen Tat folgende Feststellungen
getroffen:
Die alkoholisierten Angeklagten im Alter zwischen 15 und 17 Jahren
beschlossen am frühen Neujahrsmorgen 2008 nach einer teilweise
gemeinsam verbrachten Silvesternacht, sich mit einer anderen Person zu
„fetzen“. Sie befanden sich zu diesem Zeitpunkt an
einem U-Bahnhof in Hamburg. Gegen 7.00 Uhr erschien dort der ihnen bis
dahin unbekannte Nebenkläger, der in der Nacht Flaschen
gesammelt hatte und auf dem Heimweg war. Obwohl alle Angeklagten
erkannten, dass der Nebenkläger jede Auseinandersetzung
vermeiden wollte, umringten sie ihn, gaben ihm
Kopfstöße, schlugen ihn auf den Hinterkopf und
traten ihn mit Anlauf in den Rücken. Nachdem der
Nebenkläger durch die Schläge zu Boden gegangen war,
traten ihn die Angeklagten wechselseitig und wiederholt mit beschuhten
Füßen „heftig“ gegen den
Oberkörper und Kopf, wobei sie seinen Tod billigend in Kauf
nahmen. Schließlich ergriff der Angeklagte W. mit Billigung
der beiden anderen Angeklagten eine Wodkaflasche und schlug den
Nebenkläger bei fortbestehendem Tötungsvorsatz damit
mehrfach mit voller Wucht ins Gesicht. Die Angeklagten ließen
den schwer Verletzten zurück und begaben sich nach Hause.
Dieser erlitt gravierende Gesichtsverletzungen, u. a. eine Orbitaboden-
und Jochbeintrümmerfraktur, eine Quetschung des Augapfels,
Platzwunden und einen Ohrteilabriss. Angesichts der massiven
Gewalteinwirkung war es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass es
nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen seines Gehirns
gekommen war.
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Zur Frage der Schuldfähigkeit stellt die
sachverständig beratene Strafkammer fest, dass alle drei
Angeklagten im Laufe der Silvesternacht - beginnend am späten
Nachmittag bzw. frühen Abend - an verschiedenen Orten und in
wechselnder Gesellschaft, zumeist mit anderen Jugendlichen, Alkohol
„in nicht feststellbaren Mengen“ konsumierten (UA
S. 12). Gegen 2.00 Uhr waren sie auf einer Party zusammengetroffen, auf
der sie weiter Alkohol tranken. Gemeinsam fuhren sie
schließlich am frühen Morgen zur Wohnung
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des Angeklagten R. , aßen dort Brötchen und tranken
Wodka (UA S. 13), bevor sie die Tat begingen. Dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe lässt sich zudem die Feststellung
entnehmen, dass die Angeklagten „in jener Nacht recht viel
Alkohol getrunken“ hatten (UA S. 53). In ihrer
Schuldfähigkeit seien sie allerdings nicht
beeinträchtigt gewesen (UA S. 16). Eine Berechnung des
Blutalkoholgehalts unternimmt die Strafkammer unter Hinweis auf die
jeweils ungenauen und im Laufe des Verfahrens wechselnden Einlassungen
der Angeklagten zum Alkoholgenuss vor der Tat nicht (UA S. 46).
2. Die Revisionen der Angeklagten sind jeweils bereits mit der
Sachrüge teilweise erfolgreich. Die Beweiswürdigung,
mit der die Strafkammer bei allen Angeklagten eine alkoholbedingt
erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des
§ 21 StGB verneint hat, begegnet durchgreifenden
sachlichrechtlichen Bedenken, da sie lückenhaft ist (vgl. BGH
NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt).
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a) Die Urteilsgründe offenbaren nicht, von welchen
Anknüpfungs- und Zusatztatsachen die Strafkammer in Bezug auf
den Alkoholkonsum der Angeklagten ausgegangen ist. Vielmehr
erschöpft sich ihre Beweiswürdigung in der Wiedergabe
des Sachverständigengutachtens (UA S. 45 - 56)
einschließlich der vom Sachverständigen zugrunde
gelegten unterschiedlichen Angaben der Angeklagten und Zeugen. Es
fehlen eigene Feststellungen der für die
Steuerungsfähigkeit maßgeblichen Tatsachen durch das
Landgericht; es nimmt keine eigene Würdigung der Einlassungen
und Zeugenaussagen zum Trinkverhalten der Angeklagten vor (UA S. 48,
50, 51), sondern gibt lediglich die Würdigung des
Sachverständigen wieder:
Die in verschiedenen Verfahrensstadien abgegebenen Einlassungen seien
aus Sicht des Sachverständigen ungenau und inkonstant (UA S.
46). Sie ließen eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration
daher nicht zu. Die Aussagen der Zeugen vermittelten „in
ihrer Gesamtheit das Bild, dass die Angeklagten in jener Nacht recht
viel Alkohol getrunken hätten“. Jedoch sei-
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en keine Auswirkungen zu beobachten gewesen, die auf eine hochgradige
Alkoholisierung hindeuteten (UA S. 53). Die vom
Sachverständigen mitgeteilte Ungenauigkeit der Angaben der
Angeklagten stehe, „unabhängig von ihrer
Zuverlässigkeit“, jeder Schätzung und
Bewertung entgegen (UA S. 48, 50, 51).
b) Das Revisionsgericht vermag anhand der dokumentierten
Beweiswürdigung nicht zu überprüfen, welche
Angaben der Angeklagten zum Alkoholkonsum dem Tatgericht glaubhaft
erschienen oder jedenfalls nicht zu widerlegen waren und ob vor diesem
Hintergrund rechtsfehlerfrei von einer Berechnung der
Blutalkoholkonzentration abgesehen werden durfte. Von einer Berechnung
der Blutalkoholkonzentration ist ein Tatgericht nicht schon dann
entbunden, wenn die Angaben des Angeklagten zum konsumierten Alkohol
nicht exakt sind (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration
23). Vielmehr ist diese aufgrund von Schätzungen unter
Berücksichtigung des Zweifelssatzes auch dann vorzunehmen,
wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die
Bekundungen von Zeugen zwar keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben,
jedoch eine ungefähre zeitliche und
mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholgenusses
ermöglichen (BGH StV 1993, 519; vgl. BGHR StGB § 21
Blutalkoholkonzentration 29).
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Die durch die Strafkammer mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten
waren als Berechnungsgrundlage auch nicht offensichtlich ungeeignet.
Sämtliche Angeklagten benannten konkrete Alkoholika und noch
eingrenzbare Mengen sowie ungefähre Zeitpunkte des Konsums in
der Tatnacht.
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Ob die Angaben der Angeklagten zu ihrem Trinkverhalten allerdings
glaubhaft waren, hat das Tatgericht, gegebenenfalls mit
sachverständiger Hilfe, zu klären. Es muss die
Einlassung eines Angeklagten zu seinem Alkoholgenuss vor der Tat,
für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine
unmittelbaren Beweise gibt, nicht ohne weiteres als unwiderlegt
hinnehmen. Vielmehr ist es ihm unbenommen, Trinkmengenangaben des
Angeklagten
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- auch durch sachverständige Hilfe - als unglaubhaft
einzustufen, wenn es dafür durch die Beweisaufnahme gewonnene
Gründe hat, welche seine Auffassung argumentativ tragen (BGH,
Beschluss vom 8. Februar 2005 - 3 StR 500/04; vgl. BGH NStZ 2007, 266;
vgl. auch Nack GA 2009, 201, 206). Dabei wird im vorliegenden Fall auch
zu berücksichtigen sein, dass in der persönlichen
Vorgeschichte aller Angeklagten vor dem Hintergrund ihrer
familiären Erfahrungen (UA S. 6, 8 und 10)
übermäßiger Alkoholkonsum eine nicht
unwesentliche Rolle gespielt hat (UA S. 7, 9 und 11). Lassen sich die
Angaben nicht widerlegen, so muss das Tatgericht angeben, von welchem
höchstmöglichen Blutalkoholwert es ausgeht und auf
welchen Berechnungsgrundlagen (Alkoholmenge, Trinkzeit,
Körpergröße und -gewicht des Angeklagten,
Alkoholabbauwert, Resorptionsdefizit) es diesen feststellt.
c) Das Landgericht lässt zudem wesentliche Umstände
unerörtert, die für die Beurteilung des Grades der
Alkoholisierung der Angeklagten von Bedeutung sein können:
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aa) Der Sachverständige hat seine - vom Landgericht geteilte -
Überzeugung, dass bei den Angeklagten keine hochgradige
Alkoholisierung vorlag, wesentlich auf die Auswertung der Aussagen von
Zeugen, zumeist Trinkgefährten oder anderen Partyteilnehmern,
gestützt, die u. a. das Verhalten der Angeklagten auf der
Party als „normal“, „keinesfalls
volltrunken … allerdings lauter und lustiger“
„gut angeheitert, aber ohne besondere
Auffälligkeiten“ geschildert haben (UA S. 53). Bei
einer eigenen Würdigung dieser Aussagen hätte das
Landgericht prüfen müssen, inwieweit die Zeugen das
Verhalten der Angeklagten vor dem Hintergrund einer
übermütigen, alkoholbeeinflussten Partystimmung
schilderten. Insbesondere wären eine Alkoholisierung der
Zeugen in Bedacht zu nehmen und deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung
und Bewertung des Verhaltens der Angeklagten zu erörtern
gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 72, 73).
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bb) Im Rahmen der Wiedergabe des Sachverständigengutachtens
wird erwähnt, lediglich die Zeugin K. , bei der der Angeklagte
W. nach der Tat gegen 7.30 Uhr klingelte, um ihre Tochter zu sprechen,
habe den Eindruck gewonnen, dass er „volltrunken“
gewesen sei. Ihre Wahrnehmung hält der
Sachverständige indes nicht für
aussagekräftig, weil die Zeugin nur über die
Gegensprechanlage mit dem Angeklagten gesprochen habe und eine
verwaschene Sprache („lallen“) schon ab einer
Blutalkoholkonzentration von 1 Promille auftreten könne. Es
fehlt hier indes eine Auseinandersetzung mit dem von der Zeugin
bekundeten Umstand, dass der Angeklagte sie
„beschimpfte“, nachdem sie sich geweigert hatte,
ihre Tochter zu wecken (UA S. 44). Auch dieses Verhalten
gegenüber der Mutter eines Mädchens, für das
sich der Angeklagte interessierte, kann Rückschlüsse
auf den Grad seiner Alkoholisierung zulassen.
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cc) Nicht gewürdigt hat das Landgericht ferner den in den
wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen
nicht erkennbar berücksichtigten Umstand, dass sich der
Angeklagte R. , der zum Vorgeschehen und zur Tat Angaben gemacht hat,
nach eigenem Bekunden nicht mehr daran erinnern konnte, morgens vor der
Tat mit den übrigen Angeklagten in seiner Wohnung
Brötchen gegessen und Wodka getrunken zu haben (UA S. 13).
Auch dieser Umstand kann für die Beurteilung des
Maßes der Alkoholisierung des Angeklagten Bedeutung haben.
dd) Als entscheidendes Kriterium für die Rekonstruktion des
physischen und psychischen Zustandes der Angeklagten zur Tatzeit sieht
der Sachverständige das objektive Leistungsverhalten der
Angeklagten bei der Tat, zu dessen Beurteilung er die Aussagen des
Geschädigten und eines unbeteiligten Zeugen heranzieht, der
das Geschehen teilweise von seiner dem Tatort gegenüber
liegenden Wohnung beobachtet hat (UA S. 54 f.). Insoweit fehlt es
ebenfalls an einer eigenen Würdigung der Aussagen beider
Zeugen durch das Landgericht, bei der insbesondere deren
Wahrnehmungssituationen und mögliche Belastungsmotive zu
erörtern gewesen wären.
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ee) Schließlich dürfte auch das festgestellte
motivlose und enthemmte Gewaltverhalten der - soweit ersichtlich -
bislang nicht durch vergleichbare Gewaltdelikte auffällig
gewordenen Angeklagten in die Beweiswürdigung zu § 21
StGB einzustellen sein.
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d) Der Senat hält es nach alledem für
möglich und sogar für eher wahrscheinlich, dass eine
rechtsfehlerfreie tatgerichtliche Würdigung zur Annahme der
Voraussetzungen des § 21 StGB geführt hätte.
Der Schuldspruch wird von diesem Rechtsfehler indes nicht
berührt. Der Senat schließt insoweit aus, dass das
neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, die die
vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit der
Angeklagten im Sinne des § 20 StGB belegen könnten.
Wenngleich die Verhängung von Jugendstrafen wegen Schwere der
Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG) außer Frage steht (vgl.
BGH, Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, zur
Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) und lediglich nicht sicher
auszuschließen ist, dass die Bemessung von deren
Höhe bei Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB
milder ausgefallen wäre, hat der Senat - insoweit dem Antrag
des Generalbundesanwalts zum Angeklagten T. auf eine
Verfahrensrüge folgend - weitergehend den Strafausspruch
aufgehoben, über den danach jeweils insgesamt neu zu befinden
ist. Der Senat weist darauf hin, dass sich auch bei Bejahung der
Voraussetzungen des § 21 StGB für einzelne oder
sämtliche Angeklagte im Rahmen der neuen Hauptverhandlung die
hier aufgehobenen Strafaussprüche angesichts der durch die Tat
zutage getretenen Erziehungsdefizite nicht außerhalb des
Rahmens eines angemessenen Strafens bewegen.
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3. Den Schuldspruch berührende Verfahrensrügen haben
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
keinen Erfolg. Auch die vom Generalbundesanwalt für
durchgreifend erachtete Rüge des Angeklagten T. zur
Nichtgewährung des letzten Wortes an seine
erziehungsberechtigte Mutter (§ 258 Abs. 2, 3 StPO i.V.m.
§ 67 Abs. 1 JGG) könnte nicht zu einer Aufhebung des
angefochtenen Urteils in größerem als
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dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang führen. Der
Senat kann ausschließen, dass der Schuldspruch gegen den
Angeklagten auf diesem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH StV 1992, 410).
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt
der Senat: Soweit die Angeklagten die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines
gegen den Sachverständigen S. gerichteten Befangenheitsgesuchs
(§ 74 StPO) beanstanden, ist diese Rüge bereits
unzulässig. Die Revisionen versäumen es,
sämtliche rügebegründende Tatsachen zum
Gegenstand ihres Vortrags zu machen (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO). Mit dem Befangenheitsgesuch wurde geltend gemacht, der
Sachverständige habe die an ihn am achten Hauptverhandlungstag
gerichtete Frage, ob ihm das jugendpsychiatrische Gutachten bekannt
sei, wider besseren Wissens bejaht und sei deshalb aus der Sicht des
verständigen Angeklagten als unwillig zur
sorgfältigen Gutachtenerstattung anzusehen. Die Revisionen
verschweigen indes, dass sämtlichen Verfahrensbeteiligten
ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls bereits am ersten bzw.
zweiten Hauptverhandlungstag die Gutachten des jugendpsychiatrischen
Sachverständigen B. übergeben worden sind. Dieser
Umstand war insbesondere für die im ablehnenden Beschluss
erkennbare Überzeugung der Strafkammer vom
tatsächlichen Geschehensablauf und von der Kenntnisnahme des
Sachverständigen von Bedeutung.
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20 4. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs kann der
Senat trotz der Zurückverweisung der Hauptsache die auf
§ 74 JGG und § 473 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 StPO
gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen.
Basdorf Schaal Schneider
Dölp König |