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BGH, Beschluss vom 26. November 2003 - 3 StR 406/03


Entscheidungstext  
 
BGH, Beschl. v. 26.11.2003 - 3 StR 406/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 406/03
vom
26.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
26.11.2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 29. Juli 2003
a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert,
daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verurteilt
ist;
b) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und über
die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen versuchten
Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls
und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit Sachbeschädigung zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision
des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils ergibt,
daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der Angeklagte im
Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) verurteilt wurde,
weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten Zueignungsdelikts
nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung
der Wegnahme (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben die Feststellungen des Landgerichts
jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich den Leinenbeutel
und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr
habe der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte Weise
durch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und
das Bargeld zu behalten" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte
sei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel vermuteten
Wertsachen zu behalten" (UA S. 30). Hierfür spricht auch, daß der
Angeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin zurückgeworfen
hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur
Turnschuhe.
Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern allein
dessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den Angeklagten
wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnah-
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me nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn. 63 m. w. N.). Somit liegt lediglich
versuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der Revision
- nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24 StGB), weil der Versuch
aus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl. Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte
gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt hätte (§ 265
StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der betroffenen
Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der Gesamtstrafe
nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
Im übrigen hat die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert



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