BGH,
Beschl. v. 26.11.2003 - 3 StR 406/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 406/03
vom
26.11.2003
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
26.11.2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 29. Juli 2003
a) im Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin
geändert,
daß der Angeklagte wegen versuchten Raubes verurteilt
ist;
b) im Ausspruch über die entsprechende Einzelstrafe und
über
die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei
Fällen, davon
in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung, wegen versuchten
Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher
Körperverletzung, wegen Diebstahls
und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit
Widerstand gegen
Vollstreckungsbeamte, mit Beleidigung sowie mit
Sachbeschädigung zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen
richtet sich die Revision
des Angeklagten, mit der er das Verfahren und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der
Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und
deshalb unzulässig
(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die aufgrund der Sachrüge veranlaßte
Nachprüfung des Urteils ergibt,
daß der Schuldspruch keinen Bestand haben kann, soweit der
Angeklagte im
Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Raubes (§ 249
Abs. 1 StGB) verurteilt wurde,
weil die Urteilsfeststellungen insoweit die Annahme eines vollendeten
Zueignungsdelikts
nicht tragen. Abgesehen davon, daß bereits die Vollendung
der Wegnahme (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26.
Aufl. § 242 Rdn. 38 f.) nicht eindeutig belegt ist, ergeben
die Feststellungen des Landgerichts
jedenfalls nicht, daß es dem Angeklagten darauf ankam, sich
den Leinenbeutel
und die enthaltenen Turnschuhe der Zeugin zuzueignen. Vielmehr
habe der Angeklagte am Tattag "die Absicht (verfolgt), auf bekannte
Weise
durch Diebstahl oder Raub Handtaschen von Radfahrern zu entwenden und
das Bargeld zu behalten" (UA S. 15); die Wegnahmehandlung des Angeklagte
sei "darauf gerichtet (gewesen), die in dem bereits zugeeigneten Beutel
vermuteten
Wertsachen zu behalten" (UA S. 30). Hierfür spricht auch,
daß der
Angeklagte den Stoffbeutel nebst Inhalt in den Fahrradkorb der Zeugin
zurückgeworfen
hat, nachdem ihm diese zugerufen hatte, in der Tasche seien nur
Turnschuhe.
Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Behältnis, sondern
allein
dessen Inhalt aneignen; dieser bestand jedoch aus - für den
Angeklagten
wertlosen - Sachen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der
Wegnah-
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me nicht gerichtet war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Eser in
Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 242 Rdn.
63 m. w. N.). Somit liegt lediglich
versuchter Raub vor, von dem der Angeklagte - entgegen der Meinung der
Revision
- nicht strafbefreiend zurücktreten konnte (§ 24
StGB), weil der Versuch
aus seiner subjektiven Sicht fehlgeschlagen war (vgl.
Tröndle/Fischer, StGB
51. Aufl. § 24 Rdn. 6 f.).
Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte
gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen verteidigt
hätte (§ 265
StPO), hat der Senat den Schuldspruch entsprechend abgeändert.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der
betroffenen
Einzelstrafe (ein Jahr und acht Monate Freiheitsstrafe) und der
Gesamtstrafe
nach sich. Der Senat kann nicht ausschließen, daß
das Landgericht bei zutreffender
rechtlicher Würdigung auf niedrigere Strafen erkannt
hätte.
Im übrigen hat die sachlich-rechtliche
Überprüfung des Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert |