BGH,
Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 424/09
5 StR 424/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 13. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass in den
Fällen 18 und 19 die tateinheitlichen Verurteilungen wegen
sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen entfallen,
b) aufgehoben im Ausspruch der in den Fällen 1 bis 19
verhängten Einzelstrafen und im Ausspruch der Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von
Schutzbefohlenen in 25 Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von
Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in
zwei Fällen zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Darüber hinaus hat es ihm „für immer
verboten, den Beruf des Erziehers von Kindern und Jugendlichen
auszuüben“ und für die Dauer von
fünf Jahren Führungsaufsicht angeordnet. Die auf die
Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den
aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen
ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 18 und 19 der
Urteilsgründe der Änderung dahin, dass der Angeklagte
in diesen Fällen allein des schweren sexuellen Missbrauchs
eines Kindes (§ 176a Abs. 1 StGB) schuldig ist. Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend
ausgeführt hat, muss die Verurteilung wegen jeweils
tateinheitlich verwirklichten sexuellen Missbrauchs von
Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil
insoweit Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Für
die - wovon zugunsten des Angeklagten auszugehen ist - Anfang April
1998 begangenen Taten ist hinsichtlich des Vergehens eines Missbrauchs
von Schutzbefohlenen die fünfjährige
Verjährungsfrist (§ 174 Abs. 1 i.V.m. § 78
Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits im April 2003 abgelaufen. Eine Anwendung des
§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB in der durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes
zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten
gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S.
3007) geänderten Fassung, nach der die Verjährung
auch bei Straftaten nach § 174 StGB bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres des Opfers ruht, kommt nicht in Betracht, denn zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes am 1. April
2004 war die Verjährung bereits eingetreten (vgl. BGHR StGB
§ 78b Abs. 1 Ruhen 12).
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2. Wie die Jugendschutzkammer nach Urteilsverkündung selbst
erkannt hat (UA S. 14/15), ist sie in den Fällen 1 bis 9 und
11 bis 19 von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zur Tatzeit
dieser Fälle galt § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F. des
6. StrRG vom 26. Januar 1998, der Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr vorsah; stattdessen hat die Strafkammer einen
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Strafrahmen von nicht unter zwei Jahren zugrunde gelegt. Auch im Fall
10 ist die Strafrahmenwahl anhand einer unzutreffenden Fassung des
§ 176 StGB erfolgt. Zur Tatzeit galt § 176 Abs. 1 und
2 StGB, wonach - anders als bei der jetzigen Fassung - noch die Annahme
eines minder schweren Falles möglich war.
Es ist nicht sicher auszuschließen, dass sich die Fehler auf
die jeweiligen Einzelstrafbemessungen ausgewirkt haben. Das zieht die
Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
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Der übrige Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben.
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Schneider König |