BGH,
Beschl. v. 26.11.2009 - 5 StR 427/09
5 StR 427/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. November 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer
Menge u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009
beschlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
25 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln und im Fall 26 der Urteilsgründe
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge verurteilt wurde; insoweit trägt die
Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten
entstandenen notwendigen Auslagen.
Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom
26. Mai 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19
Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen
unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in vier
Fällen schuldig ist; die Einzelstrafen in den Fällen
25 und 26 entfallen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Die Teileinstellung hinsichtlich der Fälle 25 und 26 erfolgte,
weil die unter Ziffer 24 bis 26 der Urteilsgründe
geschilderten Handlungen des Angeklagten
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nicht ausschließbar eine Bewertungseinheit bilden. Sie zieht
die Schuldspruchänderung sowie die Aufhebung der
zugehörigen Einzelstrafen (Fall 25: Geldstrafe von 90
Tagessätzen; Fall 26: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn
Monaten) nach sich. Hingegen kann die Gesamtstrafe bestehen bleiben. Im
Hinblick auf die Vielzahl der verbleibenden Einzelstrafen (u. a.
fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn
Monaten, eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten,
eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten,
zwölf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr)
schließt der Senat aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren ohne die für die von der Verfolgung ausgenommenen
Fälle verhängten Einzelstrafen niedriger ausgefallen
wäre. Überdies sind die
ordnungsgemäß festgestellten Handlungen bei der
Strafzumessung zu berücksichtigen.
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