BGH,
Beschl. v. 26.10.2000 - 3 StR 343/00
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 343/00
vom
26. Oktober 2000
in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf
dessen Antrag - am 26. Oktober 2000 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 25. Februar 2000 insoweit abgeändert, als die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in zwei
Fällen und wegen versuchten Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schwere der
Schuld des Angeklagten festgestellt und die Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (nach Vorwegvollzug von 15
Jahren Freiheitsstrafe) angeordnet.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung hat im Schuld- und Strafausspruch keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs.
2 StPO).
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält jedoch
rechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des
Landgerichts sind die einen Hang, Rauschmittel im
Übermaß zu sich zu nehmen, ergebenden Merkmale nicht
belegt. Gelegentliches oder auch häufigeres Sichberauschen in
Verbindung mit im Rausch begangenen Straftaten reicht dafür
nicht aus; ein Hang liegt erst vor, wenn das Verlangen nach
übermäßigem Rauschmittelgenuß den
Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht hat (vgl. BGHR
StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 6 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1998, 622;
Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40). Dazu reichen die
Angaben, der Angeklagte habe regelmäßig, aber nicht
täglich, Alkohol im Übermaß, gelegentlich
auch Haschisch und zwei bis drei Male im Monat auch Heroin konsumiert
und auch Diazepam und Apponal genommen, nicht aus. Hinzu kommt,
daß das Landgericht nur bei einer Tat eine erheblich
eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten
aufgrund Alkohol- und Beruhigungsmittelkonsums positiv festgestellt
hat, während es dies bei einer zweiten Tat ohne erkennbare
Anhaltspunkte aus dem Tatgeschehen heraus nur nicht
auszuschließen vermocht und im dritten Fall mit zutreffenden
Erwägungen ausdrücklich ausgeschlossen hat. Zwar ist
es für die Anordnung der Maßregel nach § 64
StGB unerheblich, daß die Voraussetzungen des § 21
StGB nicht positiv festgestellt sind (vgl. BGHR StGB § 64 Abs.
1 Hang 2 m.w.Nachw.), jedoch spricht der Umstand, daß der
Angeklagte eine der Taten im Zustand erhalten gebliebener
Schuldfähigkeit begangen hat, eher gegen die Annahme eines
Hanges.
Der Senat kann ausschließen, daß eine erneute
Verhandlung weitergehende, einen Hang des Angeklagten im Sinn von
§ 64 StGB belegende Feststellungen erbringen könnte,
und hat deshalb den Maßregelausspruch entfallen lassen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker |